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Herabsetzung und Verunglimpfung

Herabsetzende und verunglimpfende Werbung ist unzulässig. Nach § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer

die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

Die Herabsetzung ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers, seines Unternehmens oder seiner Leistungen durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung. Eine Verunglimpfung liegt vor bei Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage und ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung.


Maßgeblich ist der Gesamteindruck, der bei den von der Werbung angesprochenen potentiellen Kunden entsteht. Es kommt dabei nicht nur auf die Formulierung an, sondern insbesondere auch auf Inhalt und Form der Äußerung, ihren Anlass und den Zusammenhang an, in dem sie abgegeben wird, sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen potentiellen Kunden. Die Werbung ist also im Gesamtzusammenhang zu betrachten. Unzulässig ist beispielsweise Schmähkritik, die den Mitbewerber ohne erkennbaren sachlichen Bezug abwertet.


Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung sind auch die sich gegenüberstehenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen, das heißt einerseits die Meinungsfreiheit des Äußernden (Art. 5 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers (Art. 2, 12 GG). Auf die Vorstellung und Absicht des Werbenden kommt es in der Regel nicht an, soweit es um die Frage geht, ob dem Diskreditierten ein Unterlassungsanspruch zusteht. Es spielt insoweit also keine Rolle, ob dem Werbenden die herabsetzende oder sogar verunglimpfende Wirkung seines Handelns bewusst war, oder ob er gegebenenfalls sogar mit entsprechender Absicht handelte.

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten Unternehmen und Werbeagenturen bei der wettbewerbskonformen Gestaltung von Werbemaßnahmen. Wir prüfen Werbeaussagen und gehen gegen herabsetzende und verunglimpfende Werbung vor. Die Unterlassungsansprüche unserer Mandanten setzen wir schnell, wirkungsvoll und nachhaltig mittels Abmahnung und einstweiliger Verfügung durch.


Eine Erstberatung im Wettbewerbsrecht bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.

Abmahnung wegen herabsetzender oder verunglimpfender Werbung erhalten?

Wenn Sie wegen angeblich herabsetzender oder verunglimpfender Werbung abgemahnt worden sind, ist es wichtig, schnell zu reagieren. Schicken Sie Ihre Abmahnung unverbindlich per Fax oder E-Mail an unsere Kanzlei – wir prüfen für Sie, ob Ihre Werbung tatsächlich unlauter ist, und wehren ungerechtfertigte Forderungen ab. Vielleicht ist Ihr Gegner uns auch schon bekannt.


Falls Sie von uns eine Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, die Hilfe von entsprechend spezialisierten Kollegen in Anspruch zu nehmen, damit die Angelegenheit so schnell und unbürokratisch wie möglich geregelt werden kann.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie noch heute unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen zu den Themen Wettbewerbsrecht und unlautere Werbung zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.