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Grenzbeschlagnahme.

Der Verkauf von schutzrechtsverletzenden Gegenständen lässt sich in dringenden Fällen mittels einstweiliger Verfügung üblicherweise in wenigen Tagen unterbinden. Das setzt allerdings voraus, dass Ihnen sowohl die Identität des Verkäufers als auch die Art der Verletzungshandlung bereits bekannt sind.


Das Grenzbeschlagnahmeverfahren löst dieses Problem: die Zollbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen Waren, die lediglich im Verdacht stehen, fremde Schutzrechte zu verletzen, bereits bei der Einfuhr beschlagnahmen, also bereits dann, wenn Ihnen Identität des Verkäufers oder Importeurs und Art und Weise der Verletzungshandlung noch gar nicht bekannt sind. Die Ware gelangt dadurch erst gar nicht auf den deutschen bzw. europäischen Markt. Produktpiraterie und Parallelimporte lassen sich so effektiv bekämpfen.

Gegenstand der Grenzbeschlagnahme

Der Grenzbeschlagnahme unterliegen unter anderem Waren, die im Verdacht stehen, fremde Marken, Urheberrechte oder Designs (Geschmacksmuster) zu verletzen. Das Verfahren ist also anwendbar bei


  •  Markenverletzungen,

  •  Urheberrechtsverletzungen und bei

  •  Designverletzungen und Geschmacksmusterverletzungen.


Vorrangig werden die europäischen Zollstellen aufgrund der Grenzbeschlagnahme-Verordnung (EU) Nr. 608/2013 tätig; diese greift allerdings nicht beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr, bei Parallelimporten oder bei der Verletzung nicht eingetragener deutscher Benutzungsmarken. Insoweit können ergänzend die deutschen Zollbehörden nach den deutschen Vorschriften tätig werden. Diese finden sich in den jeweiligen Schutzgesetzen, nämlich § 146 MarkenG, § 111b UrhG und § 55 DesignG.

Voraussetzungen und Antrag

Die Zollbehörden halten Waren in der Regel nur auf einen entsprechenden Antrag an. Ein solcher Antrag ist kostenfrei und kann für einen Zeitraum von maximal einem Jahr gestellt werden; eine Verlängerung des Antrags ist allerdings unproblematisch und unbegrenzt möglich.


Voraussetzung einer Grenzbeschlagnahme ist der Verdacht einer Schutzrechtsverletzung, die im nationalen Verfahren zudem offensichtlich sein muss. Im nationalen Verfahren ist außerdem eine Sicherheitsleistung des Antragstellers erforderlich.

Grenzbeschlagnahmeverfahren

Es ist nicht Aufgabe der Zollbehörden, endgültig darüber zu entscheiden, ob eine Schutzrechtsverletzung vorliegt oder nicht; sie nehmen deshalb lediglich eine vereinfachte Prüfung vor. Sofern nach dieser Prüfung der Verdacht einer Schutzrechtsverletzung und die weiteren Voraussetzungen vorliegen, wird die Ware vorläufig beschlagnahmt.


Sowohl der Besitzer der Ware als auch der Schutzrechtsinhaber werden darüber informiert. Der Besitzer der Ware hat dann im europäischen Grenzbeschlagnahmeverfahren zehn Arbeitstage – drei Arbeitstage bei verderblichen Waren – lang Gelegenheit, der Vernichtung der Ware zu widersprechen oder zuzustimmen. Widerspricht er nicht ausdrücklich, wird seine Zustimmung vermutet mit der Folge, dass die Ware bei entsprechendem Antrag des Schutzrechtsinhabers auf dessen Kosten und Verantwortung vernichtet werden kann.

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Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



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