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Heilmittelwerbung: Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und Behandlungsmethoden

Für Heilmittel darf nur in engen Grenzen geworben werden. Heilmittel sind


  •  Arzneimittel,

  •  Medizinprodukte

  •  und andere Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder Leiden bezieht.


Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) gilt für Angehörige der Heilberufe und des Heilgewerbes, insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Apotheker, für Arzneimittelhersteller und Krankenhäuser sowie für die Hersteller und gewerblichen Abnehmer von Medizinprodukten. Die wichtigsten Einschränkungen bei der Werbung für Heilmittel stellen wir hier dar:

Irreführende Werbung für Heilmittel

Unzulässig ist eine Werbung für die vorstehenden Heilmittel, sofern sie irreführend ist. Eine Irreführung liegt beispielsweise dann vor,


  •  wenn Heilmitteln (also in erster Linie Arzneimittel, Medizinprodukte oder Behandlungsmethoden) eine therapeuthische Wirksamkeit beigelegt wird, die sie nicht haben – irreführende Werbung mit der Wirksamkeit von Heilmitteln;

  •  wenn fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit eintreten wird oder dass keine schädlichen Wirkungen eintreten;

  •  wenn unwahre oder täuschende Angaben über Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln oder Medizinprodukten, die Details der Behandlungsmethode oder über die Person, Befähigung oder Erfolge des Herstellers oder Erfinders gemacht werden.

Werbung für zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Arzneimittel

Unzulässig ist es darüber hinaus, für ein zulassungspflichtiges Arzneimittel zu werben, das noch nicht oder nicht mehr zugelassen ist.

Pflichtangaben bei Werbung für Arzneimittel

Jede Arzneimittelwerbung muss zahlreiche Angaben enthalten. Dazu gehören:


  •  Name oder Firma und Sitz des pharmazeutischen Unternehmens

  •  Bezeichnung und Zusammensetzung des Arzneimittels

  •  Anwendungsgebiete, Gegenanzeigen und Nebenwirkungen

  •  gegebenenfalls Warnhinweise

  •  gegebenenfalls der Hinweis „Verschreibungspflichtig“


Besonderheiten gelten auch für traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert sind. Sie müssen folgenden Hinweis enthalten: „Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung bei ... ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung“.

Unzulässigkeit von Zuwendungen bei Heilmittelwerbung

Grundsätzlich unzulässig ist weiterhin das Angebot, die Ankündigung, die Gewährung oder die Annahme von Zuwendungen. Ausnahmen von diesem Verbot gelten beispielsweise für


  •  geringwertige Gegenstände, die dauerhaft und deutlich sichtbar mit dem Namen des Werbenden oder des beworbenen Produktes gekennzeichnet sind,

  •  handelsübliches Zubehör oder handelsübliche Nebenleistungen,

  •  die Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen und

  •  Kundenzeitschriften für Verbraucher.

Straf- und Bußgeldvorschriften

Eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen das Verbot irreführender Heilmittelwerbung stellt eine Straftat dar, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht ist. Zuwiderhandlungen gegen die übrigen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes sind als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis 50.000 € bedroht.

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten unter anderem Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Apotheker und Werbeagenturen bei der wettbewerbskonformen Gestaltung von Werbemaßnahmen für Heilmittel und der rechtssicheren Gestaltung von medizinischen Websites. Unternehmen der Pharma- und Kosmetikindustrie beraten wir bei der Einstufung von Produkten als Arzneimittel, Medizinprodukt oder Lebensmittel und bei der Darstellung der Pflichtangaben im Rahmen der Heilmittelwerbung.


Wir prüfen Werbeaussagen der Konkurrenz und verfolgen wettbewerbsrechtliche Verstöße gegen das Heilmittelwerberecht. Die Unterlassungsansprüche unserer Mandanten setzen wir schnell, wirkungsvoll und nachhaltig mittels Abmahnung und einstweiliger Verfügung durch, sofern ein Konkurrent sich nicht an die oben skizzierten Regeln der Heilmittelwerbung hält.


Eine Erstberatung im Wettbewerbsrecht bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.

Abmahnung wegen Heilmittelwerbung erhalten?

Wird Ihnen vorgeworfen, gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen zu haben, drohen nicht nur zivilrechtliche Schritte, sondern auch ein Bußgeldverfahren und möglicherweise sogar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die verantwortlichen Personen. Nehmen Sie deshalb so früh wie möglich anwaltliche Hilfe in Anspruch, um etwaige Vorwürfe sofort aus der Welt zu schaffen.


Wenn Sie wegen eines angeblich unlauteren Verhaltens abgemahnt worden sind, ist es besonders wichtig, schnell zu reagieren. Schicken Sie Ihre Abmahnung unverbindlich per Fax oder E-Mail an unsere Kanzlei – wir prüfen für Sie, ob Sie sich tatsächlich unlauter verhalten und wehren ungerechtfertigte Forderungen ab. Vielleicht ist Ihr Gegner uns auch schon bekannt.


Falls Sie von uns eine Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, die Hilfe von entsprechend spezialisierten Kollegen in Anspruch zu nehmen, damit die Angelegenheit so schnell und unbürokratisch wie möglich geregelt werden kann.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie noch heute unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen zu den Themen Wettbewerbsrecht und Heilmittelwerbung zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.