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Eine eingetragene Marke löschen lassen

Eingetragene Marken können bei Nichtigkeit und bei Verfall der Marke gelöscht werden. Ein Löschungsantrag gegen eine Marke kann eine effektive Verteidigungsstrategie sein, wenn Sie aus dieser Marke angegriffen werden.

Nichtigkeit einer eingetragenen Marke

Sofern der Markeneintragung absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, sie also nie hätte eingetragen werden dürfen, kann die Löschung einer eingetragenen Marke aus dem Markenregister durch einen Löschungsantrag veranlasst werden. Ein absolutes Schutzhindernis besteht etwa, wenn


  •  die Marke ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreiben,

  •  die Marke geeignet ist, eine Täuschung über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu hervorzurufen,

  •  die Marke gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt,

  •  die Marke Wappen, Flaggen, andere staatliche Hoheitszeichen, Siegel oder amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthält,

  •  die Marke bösgläubig angemeldet worden ist – bösgläubige Markenanmeldung.

Verfall einer eingetragenen Marke

Marken müssen benutzt werden, und zwar für diejenigen Waren und Dienstleistungen, für die sie Schutz beanspruchen. Geschieht das nicht, verfällt die Marke, soweit sie nicht benutzt wurde, mit dem Ergebnis, dass sie ganz oder teilweise gelöscht werden kann. Ein Antrag auf Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung kann nach Ablauf der Benutzungsschonfrist der Marke gestellt werden, die fünf Jahre nach ihrer Eintragung abläuft.

Was können wir für Sie tun?

Wir prüfen die Erfolgsaussichten eines Löschungsverfahrens, stellen und begründen den Löschungsantrag und übernehmen darüber hinaus selbstverständlich die gesamte Korrespondenz mit dem zuständigen Markenamt.


Wurde die Löschung Ihrer Marke beantragt, verteidigen wir Ihre Marke und übernehmen Ihre Vertretung im Löschungsverfahren. Sofern es für Sie wirtschaftlich sinnvoll ist, arbeiten wir auf eine einvernehmliche Lösung im Rahmen einer Abgrenzungsvereinbarung hin.


Eine Erstberatung im Markenrecht bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen rund um die Themen Markenrecht und Löschungsverfahren zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.