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Widerspruch gegen Markenanmeldung

Bei der Anmeldung deutscher Marken wird vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nicht geprüft, ob kollidierende Marken bereits eingetragen sind. Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, EUIPO) nimmt zwar eine solche Prüfung bei der Anmeldung von Unionsmarken vor; diese erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es kann also passieren, dass Ihre Mitbewerber ähnliche Marken eintragen lassen und dadurch zur Verwässerung Ihrer Marken beitragen.

Marktbeobachtung zum Schutz Ihrer Marken

Mit der Veröffentlichung der Eintragung (bei deutschen Marken) oder der Anmeldung (bei Unionsmarken) beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist. Das Widerspruchsverfahren ist eine vergleichsweise kostengünstige Möglichkeit, gegen gerade erst eingetragene oder angemeldete Marken vorzugehen. Kollidierende Marken lassen sich häufig auf diese Weise beseitigen.


Sind Sie im Rahmen der Markenüberwachung auf eine neu angemeldete oder schon eingetragene Marke aufmerksam geworden, die mit Ihren eigenen Marken, geschäftlichen Bezeichnungen oder Werktiteln kollidiert, sollten Sie die dreimonatige Widerspruchsfrist nutzen, um die Eintragung zu verhindern oder rückgängig zu machen.

Widerspruch innerhalb von drei Monaten einlegen

Wir beobachten den Markt genau und überwachen die Anmeldung neuer Marken; nach Absprache mit Ihnen führen wir – sofern sich der Fall nicht schon im Vorfeld klären lässt – Widerspruchsverfahren gegen die Eintragung von solchen Marken, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit Ihren Marken besteht.

Weitere Rechtsschutzmöglichkeiten

Neben dem Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung einer Marke bietet das Markenrecht weitere Rechtsschutzmöglichkeiten:


Abmahnung

Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung


Einstweilige Verfügung

Vorläufige Durchsetzung Ihrer Unterlassungs-, Vernichtungs- und Auskunftsansprüche im einstweiligen Rechtsschutzverfahren


Grenzbeschlagnahme

Beschlagnahme von markenverletzender Ware bereits bei der Einfuhr oder Ausfuhr


Löschungsantrag und Löschungsklage

wegen Nichtigkeit der Marke aufgrund absoluter Schutzhindernisse, wegen Nichtbenutzung (Verfall) oder des Bestehens älterer Rechte


Abgrenzungsvereinbarung und Vorrechtsvereinbarung

Einvernehmliche Beilegung einer markenrechtlichen Auseinandersetzung


Eine Erstberatung im Markenrecht bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen rund um die Themen Markenrecht und Markenanmeldung zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.