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Zwangsvollstreckung

Sollte Ihr Schuldner trotz Vorliegen eines vollstreckbaren Titels (z.B. Urteil, einstweilige Verfügung, gerichtlicher Vergleich oder Vollstreckungsbescheid) die zu unterlassende Handlung wiederholen oder bei einem auf Zahlung gerichteten Titel nicht zahlen, betreiben wir für Sie die Zwangsvollstreckung, und zwar so lange, bis sämtliche Forderungen vollständig ausgeglichen sind.

Unterlassungstitel vollstrecken

Urteile und einstweilige Verfügungen, die auf Unterlassung eines bestimmten Verhaltens gerichtet sind, werden durch Anordnung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft vollstreckt.

Zahlungstitel vollstrecken

Wenn der Gegner zu einer Zahlung verurteilt ist, gibt es verschiedene Möglichkeiten, diesen zu vollstrecken.

Bewegliche Gegenstände pfänden

Zuständig für die Zwangsvollstreckung in bewegliche Gegenstände ist der Gerichtsvollzieher. Dieser kündigt dem Schuldner in der Regel die Zwangsvollstreckung in dessen Räumen an und gibt ihm eine letzte Gelegenheit, den titulierten Anspruch zu erfüllen, d.h. zum Beispiel den geforderten Betrag zu zahlen.


Falls der Schuldner dem nicht Folge leistet, pfändet der Gerichtsvollzieher alle werthaltigen Gegenstände in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Schuldners, soweit diese nicht einem Vollstreckungsverbot unterliegen. Bargeld nimmt der Gerichtsvollzieher sofort mit, andere Gegenstände werden mit einem Pfandsiegel versehen.


Die gepfändeten Gegenstände werden dann im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung zwangsversteigert. Den Erlös erhält nach Anzug der Vollstreckungskosten der Gläubiger.


Sofern der Erlös nicht zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen des Gläubigers ausreicht, leitet der Gerichtsvollzieher das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft ein. Sobald der Schuldner diese abgegeben hat, folgt sowohl ein Schufa-Eintrag als auch ein Eintrag in der Schuldnerkartei des Amtsgerichts.

Unbewegliches Vermögen pfänden

Es gibt drei Arten der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, das heißt bebaute und unbebaute Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Schiffe:


  •  Zwangsversteigerung

  •  Zwangsverwaltung

  •  Zwangshypothek


Bei der Zwangsversteigerung wird das Vermögen des Schuldners – wie der Name schon sagt – wie bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gegen Höchstgebot versteigert. Zuständig ist hier aber nicht der Gerichtsvollzieher, sondern der Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht. Ist die Zwangsverwaltung angeordnet, erhält der Gläubiger anstelle des Schuldners die Erträge des Grundstückes, das heißt Pacht- und Mietzinsen. Eine Zwangshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen.

Forderungen pfänden

Forderungen unterliegen ebenfalls der Pfändung, beispielsweise Bankkonten, Arbeitseinkommen, Domains und Marken. Die Pfändung erfolgt mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; zuständig dafür ist der Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Anwalt für Forderungseinzug.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen zu den Themen Forderungseinzug und Zwangsvollstreckung zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



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