Abmahnungen
Abmahnung von Hauck Rechtsanwälte für Qlocktwo License GmbH (Biegert & Funk Product GmbH & Co. KG) wegen Markenverletzung und Designverletzung
28.08.2019
Gegner: QLOCKTWO License GmbH (vormals: Biegert & Funk Product GmbH & Co. KG), Goethestr. 29, 73525 Schwäbisch Gmünd
vertreten von: Hauck Patent- und Rechtsanwälte, Kaiser-Wilhelm-Straße 79-87, 20355 Hamburg
Uns liegt eine Abmahnung zur Bearbeitung vor, die von der Kanzlei Hauck Patent- und Rechtsanwälte (Sachbearbeiter: Dirk Pahl) aus Hamburg im Auftrag der QLOCKTWO License GmbH (vormals: Biegert & Funk Product GmbH & Co. KG) verschickt wurde, und zwar wegen der vermeintlichen Nachahmung von Wortuhren. Unserem Mandanten wird die Verletzung einer Marke und mehrerer Geschmacksmusters (=Design) jeweils mit Schutzwirkung für die Europäische Union vorgeworfen. In dem Schreiben der Gegenseite heißt es wie folgt:
"Unsere Mandantin hat im Jahre 2009 ein neues Uhrenkonzept einge führt, das auf der Zeitanzeige mit Worten anstatt mit Zeigern oder Zahlen beruht. Hierfür wird eine Buchstaben-Matrix verwendet, die auf den ersten Blick sinnlos erscheint, in der jedoch die Worte angeordnet sind, die es für das Beschreiben der Stunden und Fünfminutenschritte braucht. Unsere Mandantin produziert und vertreibt die Uhren in zahlreichen Ländern und Sprachen weltweit. Seit der Markteinführung haben die Uhren unserer Mandantin bei Designexperten und Verbrauchern große Aufmerksamkeit gefunden und viele nationale und internationale Auszeichnungen gewonnen. Inzwischen umfasst das Sortiment neben der "QLOCKTWO CLASSIC" genannten Wanduhr auch Armbanduhren, eine Tischuhr mit Weckfunktion, eine "QLOCKTWO LARGE" in der Größe von 90 x 90 cm sowie eine "QLOCKTWO 180" in der Größe 180 x 180 cm."
Die Gegenseite meint, dass ihre Geschmacksmuster und ihre Marke verletzt seien und stützt sich insoweit auf Art. 19 Abs. 1 GGV, §§ 42, 43 DesignG und Art. 9 Abs. 2 lit. a UMV:
Artikel 19 GGV – Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster
(1) Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die erwähnte Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
(2) Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das Recht, die in Absatz 1 genannten Handlungen zu verbieten, jedoch nur, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist.
Die angefochtene Benutzung wird nicht als Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Geschmacksmusters betrachtet, wenn sie das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs eines Entwerfers ist, von dem berechtigterweise angenommen werden kann, dass er das von dem Inhaber offenbarte Muster nicht kannte.
(3) Absatz 2 gilt auch für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, deren Bekanntmachung aufgeschoben ist, solange die entsprechenden Eintragungen im Register und die Akte der Öffentlichkeit nicht gemäß Artikel 50 Absatz 4 zugänglich gemacht worden sind.
Art. 9 UMV – Rechte aus der Unionsmarke
(1) Mit der Eintragung einer Unionsmarke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr.
(2) Der Inhaber dieser Unionsmarke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn
a) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist;
b) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird;
c) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden,
a) das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;
b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter
dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
c) Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;
d) das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung zu benutzen;
e) das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen;
f) das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte ist der Inhaber dieser Unionsmarke auch berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen ohne diese in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Unionsmarke identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist.
Die Berechtigung des Inhabers einer Unionsmarke gemäß Unterabsatz 1 erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine Unionsmarke verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der Unionsmarke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.
In der Abmahnung wird verlangt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft über die Herkunft der beanstandeten Nachahmungen und die Zahl der verkauften Wortuhren zu machen sowie etwaige verbliebene Wortuhren zu vernichten. Die Erstattung von Anwaltskosten wurde zunächst noch nicht verlangt, aber diese Forderung folgte später wie erwartet; bemerkenswert daran war, dass die Gegenseite nicht nur Rechtsanwaltsgebühren, sondern auch Patentanwaltsgebühren geltend machte.
