Verteidigung gegen Abmahnungen

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Abmahnung von Hauck Rechtsanwälte für Qlocktwo License GmbH (Biegert & Funk Product GmbH & Co. KG) wegen Markenverletzung und Designverletzung

28.08.2019

Gegner: QLOCKTWO License GmbH (vormals: Biegert & Funk Product GmbH & Co. KG), Goethestr. 29, 73525 Schwäbisch Gmünd

vertreten von: Hauck Patent- und Rechtsanwälte, Kaiser-Wilhelm-Straße 79-87, 20355 Hamburg

Uns liegt eine Abmahnung zur Bearbeitung vor, die von der Kanzlei Hauck Patent- und Rechtsanwälte (Sachbearbeiter: Dirk Pahl) aus Hamburg im Auftrag der QLOCKTWO License GmbH (vormals: Biegert & Funk Product GmbH & Co. KG) verschickt wurde, und zwar wegen der vermeintlichen Nachahmung von Wortuhren. Unserem Mandanten die Verletzung einer Marke und mehrerer Geschmacksmusters (=Design) jeweils mit Schutzwirkung für die Europäische Union vorgeworfen. In dem Schreiben der Gegenseite heißt es wie folgt:

"Unsere Mandantin hat im Jahre 2009 ein neues Uhrenkonzept einge­ führt, das auf der Zeitanzeige mit Worten anstatt mit Zeigern oder Zahlen beruht. Hierfür wird eine Buchstaben-Matrix verwendet, die auf den ersten Blick sinnlos erscheint, in der jedoch die Worte angeordnet sind, die es für das Beschreiben der Stunden und Fünfminutenschritte braucht. Unsere Mandantin produziert und vertreibt die Uhren in zahlreichen Ländern und Sprachen weltweit. Seit der Markteinführung ha­ben die Uhren unserer Mandantin bei Designexperten und Verbrauchern große Aufmerksamkeit gefunden und viele nationale und internationale Auszeichnungen gewonnen. Inzwischen umfasst das Sortiment neben der "QLOCKTWO CLASSIC" genannten Wanduhr auch Armbanduhren, eine Tischuhr mit Weckfunktion, eine "QLOCKTWO LARGE" in der Größe von 90 x 90 cm sowie eine "QLOCKTWO 180" in der Größe 180 x 180 cm."

Die Gegenseite meint, dass ihre Geschmacksmuster und ihre Marke verletzt seien und stützt sich insoweit auf Art. 19 Abs. 1 GGV, §§ 42, 43 DesignG und Art. 9 Abs. 2 lit. a UMV:

Artikel 19 GGV – Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster

(1) Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die erwähnte Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
(2) Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das Recht, die in Absatz 1 genannten Handlungen zu verbieten, jedoch nur, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist.
Die angefochtene Benutzung wird nicht als Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Geschmacksmusters betrachtet, wenn sie das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs eines Entwerfers ist, von dem berechtigterweise angenommen werden kann, dass er das von dem Inhaber offenbarte Muster nicht kannte.
(3) Absatz 2 gilt auch für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, deren Bekanntmachung aufgeschoben ist, solange die entsprechenden Eintragungen im Register und die Akte der Öffentlichkeit nicht gemäß Artikel 50 Absatz 4 zugänglich gemacht worden sind.

Art. 9 UMVRechte aus der Unionsmarke

(1) Mit der Eintragung einer Unionsmarke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr.
(2) Der Inhaber dieser Unionsmarke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn
a) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist;
b) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird;
c) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden,
a) das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;
b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter
dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
c) Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;
d) das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung zu benutzen;
e) das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen;
f) das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte ist der Inhaber dieser Unionsmarke auch berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen ohne diese in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Unionsmarke identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist.
Die Berechtigung des Inhabers einer Unionsmarke gemäß Unterabsatz 1 erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine Unionsmarke verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der Unionsmarke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.

In der Abmahnung wird verlangt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft über die Herkunft der beanstandeten Nachahmungen und die Zahl der verkauften Wortuhren zu machen sowie etwaige verbliebene Wortuhren zu vernichten. Die Erstattung von Anwaltskosten wurde zunächst noch nicht verlangt, aber diese Forderung folgte später wie erwartet; bemerkenswert daran war, dass die Gegenseite nicht nur Rechtsanwaltsgebühren, sondern auch Patentanwaltsgebühren geltend machte.

Nicht voreilig zahlen oder unterschreiben

Wenn Sie eine solche oder eine ähnliche Abmahnung erhalten haben, ist es wichtig, schnell zu reagieren. Es droht sonst eine Klage oder eine einstweilige Verfügung.


Marken-, wettbewerbs-, design- und urheberrechtlichen Abmahnungen ist häufig eine Unterlassungserklärung beigefügt, die Sie allerdings ohne vorherige anwaltliche Prüfung keinesfalls unterschreiben sollten. Solche Unterlassungserklärungen sind häufig viel zu weit gefasst, so dass Sie möglicherweise erheblich mehr versprechen würden als erforderlich – wenn es überhaupt erforderlich ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Denken Sie bitte daran, dass Sie bei einer künftigen Zuwiderhandlung möglicherweise eine Vertragsstrafe zahlen müssen, die bei mehreren Tausend Euro liegen kann, wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgeben.


Auch wenn die Abmahnung auf den ersten Blick vielleicht überzeugend klingen mag, müssen die geltend gemachten Ansprüche keineswegs bestehen. Bitte nehmen Sie auch keine Zahlung an die Gegenseite vor, bis die Abmahnung geprüft ist. In mehreren Fällen konnten wir unsere Mandanten allein aufgrund leicht zu übersehender rechtlicher Details, die ein juristischer Laie möglicherweise nicht erkannt hätte, erfolgreich verteidigen.

Machen Sie keine Experimente

Es ist fast immer sinnvoll, sich gegen eine solche Abmahnung zu wehren, und zwar selbst dann, wenn die darin enthaltenen Behauptungen zutreffen. Aber: Markenrecht, Urheberrecht, Designrecht und Wettbewerbsrecht sind Spezialgebiete. Es ist daher kaum möglich, sich selbst erfolgreich zu verteidigen.

Gehen Sie kein Risiko ein und nehmen Sie professionelle Hilfe in Anspruch. Mit erfahrenem Anwalt an Ihrer Seite stehen die Chancen deutlich besser. Aufgrund unserer Fokussierung auf gewerblichen Rechtsschutz (was ist ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz?) können wir Sie in solchen Fällen optimal beraten.

Was können wir für Sie tun?

Wir haben bereits zahlreiche Mandanten erfolgreich gegen Abmahnungen verteidigt und wissen, was zu tun ist. Wir prüfen für Sie, ob ein Unterlassungsanspruch tatsächlich besteht und wehren ungerechtfertigte, möglicherweise auch überzogene Forderungen ab. So einfach funktioniert es:


1. Abmahnung einsenden

Schicken Sie uns die Abmahnung unverbindlich per E-Mail oder per Fax – dadurch entstehen noch keine Kosten.


2. Von erfahrenem Rechtsanwalt beraten lassen

Wir prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist, und geben eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten ab. Wir beraten Sie gerne auch umfassend, entweder vorab im Rahmen einer Erstberatung oder nach Mandatserteilung. Dann entwickeln wir auch eine passende Verteidigungsstrategie, die wir selbstverständlich mit Ihnen abstimmen.


3. Richtig reagieren

Wir verteidigen Sie gegen unberechtigte Abmahnungen – in anderen Fällen geben wir eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und begrenzen Ihre Kosten. Selbstverständlich übernehmen wir die gesamte Korrespondenz mit der Gegenseite.


Wir verteidigen Sie umfassend gegen die Abmahnung. Die Übersendung Ihrer Unterlagen dient der Klärung des Sachverhalts und ist in jedem Fall kostenfrei.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Eine Erstberatung bei Abmahnungen bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei Mandatierung in voller Höhe angerechnet werden.


Nehmen Sie noch heute unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf und schildern Ihren Fall. Wir stehen für alle Fragen bei Abmahnungen in den Rechtsgebieten Markenrecht, Designrecht, Patentrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht zur Verfügung und beraten Sie gerne.


Lösen Sie Ihr Problem jetzt – rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.




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