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Oberlandesgericht Hamm zur Werbung mit Selbstverständlichkeiten (volle Garantie, versichertes Paket – OLG Hamm I-4 U 98/11)

16.03.2012

Werbung mit dem Hinweis „volle Garantie“ ohne weitere Angaben ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn der Verbraucher nicht durch weitere Angaben umfassend über seine gesetzlichen Rechte aufgeklärt wird. Das gleiche gilt für den Hinweis, der Versand der Ware erfolge grundsätzlich durch ein versichertes Paket, weil dem Verbraucher hieraus kein Vorteil erwachse. Das Versandrisiko trägt beim Verbrauchsgüterkauf nämlich ohnehin der Verkäufer.

OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2011, Az. I-4 U 98/11

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Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

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