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Oberlandesgericht Frankfurt a.M.: Werbung mit Unternehmensstandort kann irreführend sein, wenn sich nicht ein Mitarbeiter regelmäßig vor Ort aufhält (OLG Frankfurt 6 W 64/18 – Standortwerbung für Reinigungsunternehmen, Rechenzentren-Reinigung)

02.04.2019

Wir haben für unseren Mandanten, der bundesweit Rechenzentren reinigt, beim Oberlandesgericht Frankfurt a.M. eine einstweilige Verfügung gegen einen Konkurrenten erwirkt, der mit einem Standort in einer Kleinstadt bei Frankfurt warb, ohne dass sich dort regelmäßig ein Mitarbeiter aufgehalten hat. Unser Mandat fand das ziemlich irreführend, und wir konnten ihm nur beipflichten.

Das Landgericht Frankfurt hatte den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung insoweit noch teilweise abgelehnt, zugleich aber dem Antragsgegner aufgegeben, seine rechtswidrige Bewerbung des nicht vorhandenen Standorts abzustellen, soweit das ohne ausreichendes Impressum geschieht. Auf unsere sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. unserem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dann auch im Übrigen stattgegeben. Die Entscheidung, die in der Zeitschrift GRUR-RR (GRUR-RR 2019, 182) abgedruckt ist, lautet wie folgt:


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS


In der Beschwerdesache

…,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: … BD&E Rechtsanwälte, Neumannstraße 10, 40235 Düsseldorf, Geschäftszeichen: 5213/18

gegen

…,

Antragsgegner und Beschwerdegegner,

Prozessbevollmächtigter: …

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt а. M. vom 6.6.2018 am 15.8.2018 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung unter An­drohung der im angefochtenen Beschluss genannten Ordnungsmittel weiter untersagt, mit einem Standort zu werben, der tatsächlich nicht existiert, weil sich der Antragsgegner selbst oder ein Mitarbeiter nicht regelmäßig dort aufhält, wenn dies geschieht wie aus Anlage BDE 2 ersichtlich.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Eilverfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach dem Sach- und Streitstand steht dem Antragsteller der mit dem Verfügungsantrag zu b) geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, da die beanstandete Werbung un­zutreffende Angaben über das Unternehmen des Antragsgegners enthält, die ge­eignet sind, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen (§§ 3 I, 5 I, 8 III Nr. 1 UWG).

Die beworbene Leistung (Reinigung von Rechenzentren) wird vor Ort beim Kun­den erbracht. Daher kann die Entscheidung für einen bestimmten Anbieter maß­geblich auch davon abhängen, ob dieser eine Betriebsstätte in der Nähe des Kun­den unterhält, von der aus die Leistung erbracht wird. Denn unter diesen Umstän­den können zum einen Anfahrtskosten erspart werden, die ein auswärtiger Anbie­ter zumindest in die Kalkulation seines Gesamtpreises einfließen lässt. Zum an­dern ist die örtliche Nähe auch für Nachbesserungswünsche von Vorteil. Ausge­hend von dieser Verkehrserwartung nimmt der Antragsgegner in dem angegriffe­nen Internetauftritt BDE 2 für sich in Anspruch, die beworbenen Leistungen von einem Betriebssitz im Frankfurter Raum aus zu erbringen. Dies ergibt sich nicht erst aus der genannten Anschrift und Telefonnummer für …, sondern schon aus der Überschrift „… Rechenzentrum Reinigung Frankfurt“.

Nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz seines Prozessbe­vollmächtigten vom 1.8.2018 ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner, der seinen Hauptsitz in Hamburg hat, tatsächlich in … oder sonst im Frankfur­ter Raum über keinen Betriebssitz verfügt, von dem aus Reinigungsarbeiten in Rechenzentren durchgeführt werden können. Der Antragsgegner behauptet ledig­lich, unter der Adresse in … einen Briefkasten und einen Telefonan­schluss zu unterhalten und in … eine Gewerbeanmeldung vorgenommen zu haben. Dies reicht für einen Betriebssitz, von dem aus die angebotenen Leistungen tatsächlich erbracht werden, nicht aus. Erforderlich wäre zumindest, dass der Antragsgegner oder einer seiner Mitarbeiter sich regelmäßig in … auf­hält, um etwaige Reinigungsleistungen ortsnah erbringen zu können.

Zur Erfüllung der Verkehrserwartung wäre auch eine etwaige Zusammenarbeit mit der in … ansässigen … GmbH & Co. KG nicht ausreichend, nachdem der Antragsgegner mit der angegriffenen Werbung den Eindruck vermit­telt, sein eigenes Unternehmen unterhalte „vor Ort“ einen Betriebssitz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

(OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.08.2018, 6 W 64/18)


Der Antragsgegner hat es selbst nach Erhalt unseres Abschlussschreibens nicht für nötig gehalten, eine Unterlassungs- oder Abschlusserklärung abzugeben, so dass wir den Unterlassungsanspruch unseres Mandanten dann neben seinen Kostenerstattungsansprüchen auch im Rahmen einer Hauptsacheklage weiterverfolgt haben. Der Beklagte hat die dort geltend gemachten Ansprüche dann ganz überwiegend – mit Ausnahme eines im parallelen einstweiligen Verfügungsverfahren nach Rechtshängigkeit der Klage bereits festgesetzten Kostenerstattungsanspruchs, den wir vorsorglich auch im Rahmen der Klage geltend gemacht haben – anerkannt. Das hätte er billiger haben können.

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