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Irreführende Werbung

Eine geschäftliche Handlung ist irreführend und im Regelfall unzulässig, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:


  •  die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

  •  den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;

  •  die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;

  •  Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;

  •  die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;

  •  die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder

  •  Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.


Einige Beispiele:


  •  Alleinstellungswerbung und Spitzenstellungswerbung

  •  Werbung mit falscher Rechtsform

  •  Werbung mit nicht vorhandenem Unternehmensstandort


Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.


Irreführende geschäftliche Handlungen können auch durch Unterlassen begangen werden, etwa dadurch, dass der Unternehmer dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, zum Beispiel


  •  ein wesentliches Merkmal der Ware oder Dienstleistung

  •  die Identität und Anschrift des Unternehmers bzw. des Unternehmers, für den er handelt

  •  den Gesamtpreis bzw. die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls zusätzliche Fracht-, Liefer- und Zustellkosten

  •  Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen

  •  das Bestehen eines Rechtes zum Rücktritt oder Widerruf

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten Unternehmen und Werbeagenturen bei der wettbewerbskonformen Gestaltung von Werbemaßnahmen. Wir prüfen Werbeaussagen und gehen gegen irreführende Werbung vor.


Die Unterlassungsansprüche unserer Mandanten setzen wir schnell, wirkungsvoll und nachhaltig mittels Abmahnung und einstweiliger Verfügung durch, etwa wenn ein Konkurrent sich oder seinen Waren oder Dienstleistungen fäschlicherweise Eigenschaften zuschreibt, die nicht vorhanden sind, oder seine – und Ihre – potentiellen Kunden auf andere Weise in die Irre führt.


Eine Erstberatung im Wettbewerbsrecht bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.

Abmahnung wegen irreführender Werbung erhalten?

Wenn Sie wegen angeblich irreführender Werbung abgemahnt worden sind, ist es wichtig, schnell zu reagieren. Schicken Sie Ihre Abmahnung unverbindlich per Fax oder E-Mail an unsere Kanzlei – wir prüfen für Sie, ob Ihre Werbung tatsächlich irreführend ist, und wehren ungerechtfertigte Forderungen ab. Vielleicht ist Ihr Gegner uns auch schon bekannt.


Falls Sie von uns eine Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, die Hilfe von entsprechend spezialisierten Kollegen in Anspruch zu nehmen, damit die Angelegenheit so schnell und unbürokratisch wie möglich geregelt werden kann.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie noch heute unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen zu den Themen Wettbewerbsrecht und irreführende Werbung zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.