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Lebensmittelkennzeichnung und Lebensmittelwerbung

Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln und bei der Werbung für Lebensmittel ist darauf zu achten, dass die Angaben nicht irreführend sind, insbesondere


  •  in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;

  •  indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;

  •  indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe;

  •  indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.


Ein falscher Eindruck darf auch nicht durch die Aufmachung von Lebensmitteln erweckt werden, insbesondere durch


  •  ihre Form,

  •  ihr Aussehen,

  •  ihre Verpackung,

  •  die verwendeten Verpackungsmaterialien,

  •  die Art ihrer Anordnung

  •  oder den Rahmen ihrer Darbietung.


Es darf grundsätzlich nicht der Eindruck entstehen, dass die Lebensmittel zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit geeignet seien. Lebensmittel müssen schließlich korrekt und vollständig gekennzeichnet sein. Die Einzelheiten sind im


  •  Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz (LFGB), in der

  •  Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel), der

  •  Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV, Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel) und in der

  •  Preisangabenverordnung (PAngV)


geregelt. Eine Werbung für Lebensmittel, die diesen Anforderungen nicht entspricht, sowie das Inverkehrbringen und der Vertrieb von solchen Lebensmitteln ist unzulässig.

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten Lebensmittelunternehmen, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten und vertreiben, sowie Werbeagenturen bei der wettbewerbskonformen Gestaltung von Werbemaßnahmen für Lebensmittel. Sofern ein Konkurrent sich nicht an die oben skizzierten Regeln hält, setzen wir Ihre Unterlassungsansprüche schnell und unkompliziert mittels Abmahnung und einstweiliger Verfügung durch. Nur so können Sie sich wirkungsvoll und nachhaltig vor unlauterem Verhalten der Konkurrenz schützen.


Eine Erstberatung im Vertriebsrecht und eine Erstberatung im Wettbewerbsrecht bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.

Abmahnung erhalten?

Wird Ihnen vorgeworfen, mit Ihrer Werbung gegen die oben genannten Vorschriften verstoßen zu haben, ist es wichtig, schnell zu reagieren. Senden Sie die Abmahnung unverbindlich per E-Mail oder per Fax an unsere Kanzlei. Wir prüfen für Sie, ob die Abmahnung berechtigt ist und entwickeln eine passende Verteidigungsstrategie. Vielleicht ist Ihr Gegner uns sogar schon bekannt.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie noch heute unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen zu den Themen Vertriebsrecht, Wettbewerbsrecht und Lebensmittelrecht zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.