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Lebensmittel

Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz (LFGB) verweist hinsichtlich der Definition des Begriffs


Lebensmittel


auf die Lebensmittelsicherheitsverordnung (Verordnung EG Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit). Danach sind Lebensmittel


alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.


Zu Lebensmitteln zählen auch


Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe — einschließlich Wasser —, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.


Von Lebensmitteln abzugrenzen sind unter anderem Futtermittel, Pflanzen, Arzneimittel, kosmetische Mittel sowie Tabak und Tabakerzeugnisse.

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten Unternehmen der Lebensmittelindustrie bei der Einstufung von Produkten als Lebensmittel und bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, insbesondere der Darstellung der Pflichtangaben im Rahmen der Lebensmittelwerbung.


Wir prüfen Werbeaussagen und verfolgen wettbewerbsrechtliche Verstöße im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Lebensmitteln. Die Unterlassungsansprüche unserer Mandanten setzen wir schnell, wirkungsvoll und nachhaltig mittels Abmahnung und einstweiliger Verfügung durch.


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Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie noch heute unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen zu den Themen Vertriebsrecht, Wettbewerbsrecht, Kennzeichnung von Lebensmitteln und Werbung für Lebensmittel zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.