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Benutzungsschonfrist und rechtserhaltende Benutzung von Marken

Marken müssen grundsätzlich auch für die von ihnen geschützten Waren und Dienstleistungen benutzt werden.


Geschieht das nicht, verfällt die Marke, was zunächst keine unmittelbaren Konsequenzen hat. Die Marke wird dann nicht automatisch gelöscht, auch nicht teilweise. Wenn allerdings ein Löschungsantrag wegen der Nichtbenutzung der Marke gestellt wird, führt das zur Löschung der Marke aus dem Markenregister, soweit sie nicht – rechtserhaltend – benutzt wurde.

Rechtserhaltende Benutzung Ihrer Marken

Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke setzt voraus, dass die Marke in Deutschland bzw. der Europäischen Union von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung


"… für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, ernsthaft benutzt wird, wenn nicht berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen." (§ 26 MarkenG und Art. 18 UMV)


Wann genau eine rechtserhaltende, also ernsthafte Benutzung für die benannten Waren und Dienstleistungen vorliegt, lässt sich pauschal nicht beantworten, sondern es kommt dabei auf die Umstände des Einzelfalls an. Maßgeblich ist dabei die sogenannte Herkunftsfunktion der Marke. Eine Marke kann demnach nur durch solche Handlungen rechtserhaltend benutzt werden, die sich für den Betrachter als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen darstellen.


Insoweit kommen nur Handlungen in Betracht, die eine übliche und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Marke darstellen, also in der Branche als geeignet erachtet wird, um Marktanteile für die geschützten Waren oder Dienstleistungen zu gewinnen. Es kommt insoweit darauf an, was verkehrsüblich und wirtschaftlich angebracht erscheint. Keine Rolle spielt hingegen die Frage, ob die  Geschäftsstrategie des Markeninhabers kommerziell erfolgreich ist. Die Marke muss darüber hinaus im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, also nicht nur innerhalb des eigenen Unternehmens oder Konzerns.


Weiter ist die Absicht der Umsatzerzielung unnötig. Auch eine unentgeltliche Abgabe von Waren der Annahme kann beispielsweise ausreichen, soweit sie einen hinreichenden Bezug zu der eigentlichen geschäftlichen Tätigkeit des Markeninhabers und zu den registrierten Waren oder Dienstleistungen aufweist.


Die Marke muss grundsätzlich auch in der eingetragenen Form verwendet werden. Abweichungen sind zulässig, sofern sie den kennzeichnenden Charakter bzw. die Unterscheidungskraft der Marke nicht verändern:


"Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt … auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert." (§ 26 Abs. 3 MarkenG)


"Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung …: die Benutzung der Unionsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, …" (Art. 18 Abs. 2 lit a UMV)


Das kann etwa der Fall sein bei Verwendung der Marke in geringfügig veränderter Form oder bei Verwendung der Marke in unveränderter Form in Verbindung mit weiteren Elementen.


Berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung der Marke, die der Löschung der Marke trotz ihrer Nichtbenutzung entgegenstehen, können bei solchen Umständen vorliegen, die vom Willen des Markeninhabers unabhängig sind, etwa bei staatlichen Einfuhrverboten oder ausstehenden behördlichen Zulassungen.

Benutzungsschonfrist beachten

Der geschilderte Benutzungszwang gilt ausnahmsweise nicht innerhalb der Benutzungsschonfrist, also der ersten fünf Jahre ab Eintragung der Marke. Soweit bei einer deutschen Marke Widerspruch gegen die Eintragung der Marke eingelegt wird, verschiebt sich der Beginn der Benutzungsschonfrist vom Tag der Eintragung ins Markenregister auf das Ende des Widerspruchsverfahrens.

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten unsere Mandanten bereits im Rahmen der Markenanmeldung zu der Frage, wie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis idealerweise zu formulieren ist, damit ihre Marken dauerhaft am Markt bestehen und sie sich nicht unnötigen Löschungsverfahren ausgesetzt sehen, sobald sie aus ihren Marken gegen eine ähnliche Markenanmeldung oder ein ähnliches Produkt vorgehen.


Auch in Löschungsverfahren vertreten wir unsere Mandanten: wir verteidigen die Marken unserer Mandanten gegen Löschungsanträge und Löschungsklagen der Wettbewerber oder setzen die Löschung der Marken der Wettbewerber unserer Mandanten durch.


Im Rahmen der Markenüberwachung und Markenverwaltung beraten wir unsere Mandanten zu der Frage, was zur rechtserhaltenden Benutzung ihrer Marken getan werden muss und welche Unterlagen vorsorglich für den Fall gesammelt werden sollten, dass die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marken künftig einmal nachzuweisen ist; die Beschaffung solcher Unterlagen im Nachhinein kann schwierig und mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden sein. Selbstverständlich erinnern wir unsere Mandanten auch rechtzeitig an den bevorstehenden Ablauf der Benutzungsschonfrist ihrer Marken.


Eine Erstberatung im Markenrecht bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen rund um die Themen Markenrecht, Markenanmeldung, rechtserhaltende Benutzung von Marken und Benutzungsschonfrist zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.