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Firmenlogo schützen

Ihr Firmenlogo ist vermutlich bereits als Unternehmenskennzeichen geschützt. Ein Unternehmenskennzeichen kann schon ein gutes Schutzniveau für Ihr Firmenlogo bieten, hat aber einige Nachteile gegenüber einer eingetragenen Marke und einem eingetragenen Design; deshalb ist in der Regel eine Markenanmeldung und ergänzend eine Design- oder Geschmacksmusteranmeldung sinnvoll.


Eine eingetragene Marke bietet unter anderem die folgenden Vorteile gegenüber einem Unternehmenskennzeichen:


  •  Bundesweiter oder EU-weiter Schutz, je nachdem, wo Sie Ihre Marke eintragen lassen. Ein Unternehmenskennzeichen kann hingegen geografisch auf das Einzugsgebiet Ihres Unternehmens beschränkt sein, was insbesondere dann problematisch sein kann, wenn Sie Einzugsgebiet Ihres Unternehmens vergrößern möchten.

  •  Eindeutiges Prioritätsdatum – es gibt keine Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Anmeldedatums der Marke, das sich eindeutig aus dem Markenregister ergibt. Bei einem Unternehmenskennzeichen muss der Zeitpunkt der Entstehung hingegen nachgewiesen werden, und zwar auch in geografischer Hinsicht.

  •  Eindeutiger Schutzumfang – die geschützten Waren und Dienstleistungen sind im Markenregister aufgelistet, so dass der Schutzumfang der Marke meist wesentlich leichter zu bestimmen ist als der Schutzumfang eines Unternehmenskennzeichens, dessen Schutzbereich auch insoweit im Zweifel nachzuweisen ist.

  •  Leichteres Vorgehen gegen Nachahmer – es gib im Streitfall beispielsweise keine Diskussion über markenmäßige oder kennzeichenmäßige Benutzung, wiel es nicht mehr darauf ankommt, wenn Ihnen auch eine eingetragene Marke zur Verfügung steht. Wenn Sie nur aus einem Unternehmenskennzeichen vorgehen, kann hingegen der Einwand erhoben werden, dass das Unternehmenskennzeichen überhaupt nicht unterscheidungskräftig ist und daher keine Rechte daraus beansprucht werden können.

  •  Nach der Eintragung können Sie das ®-Symbol neben Ihrem Firmennamen oder Firmenlogo verwenden; bei einem Unternehmenskennzeichen ist das nicht der Fall und wäre sogar irreführend.

  •  Zeitlich unbegrenzter Schutz – der Markenschutz kann beliebig oft um jeweils 10 Jahre verlängert werden; ein Unternehmenskennzeichen kann hingegen genau so schnell erlöschen, wie es entstanden ist.

Schutz des Firmenlogos nach Modernisierung aufrecht erhalten

Firmenlogos unterliegen im Laufe der Zeit einem gewissen Wandel, insbesondere bei einer Modernierung Ihres Firmenlogos. Sofern Ihr altes Logo bereits als Marke und gegebenenfalls auch noch als Design geschützt ist, haben Sie bis jetzt alles richtig gemacht.


Es stellt sich dann aber die Frage, ob das neue, modernisierte Logo überhaupt noch geschützt ist und wie der Schutz des Logos erneuert werden kann. Ob eine neue Markenanmeldung und eine neue Designanmeldung jeweils erforderlich ist, hängt davon ab, wie tiefgreifend das Logo verändert wurde. Es stellt sich im Prinzip das gleiche Problem, das auch bei der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist besteht, sofern die Marke nicht exakt so benutzt wurde, wie sie eingetragen ist.


Eingetragene Marken müssen grundsätzlich in der eingetragenen Form verwendet werden; Abweichungen zwischen Marke und Firmenlogo sind nur insoweit zulässig, als sie den kennzeichnenden Charakter bzw. die Unterscheidungskraft der Marke nicht verändern. Je tiefgreifender das Firmenlogo verändert wurde, desto eher wird man davon ausgehen müssen, dass auch der kennzeichnende Charakter bzw. die Unterscheidungskraft der Marke verändert wurde. Dabei spielt es unter anderem eine Rolle, welche Bestandteile des Logos verändert wurden (z.B. Hauptbestandteil oder eventuell nur ein Slogan, der beim Schutz dieser Marke eventuell nur eine untergeordnete Rolle spielt), und inwieweit das der Fall ist.


In der Regel wird eine neue Markenanmeldung und eine neue Designanmeldung der sichere Weg sein. Allerdings kann der Schutz des neuen, modernisierten Logos auch schwieriger sein als der Schutz des alten Logos, je nachdem, wie es gestaltet ist, was dann wieder gegen eine Neuanmeldung sprechen kann. Ferner stellt sich bei einer Neuanmeldung immer die Frage, ob die alten Marken und Designs aufrecht erhalten werden sollen.

Was können wir in Bezug auf den Schutz Ihres Firmenlogos für Sie tun?

Wir beraten Sie gerne zu der Frage, wie Sie ihr Firmenlogo optimal schützen können, insbesondere auch nach Modernierung Ihres Logos. In der Regel empfehlen wir, das Firmenlogo als Marke anzumelden und zusätzlich als Design oder Geschmacksmuster anzumelden. Ob und inwieweit das für Sie sinnvoll ist, prüfen wir selbstverständich vorab.


Gemeinsam mit ihnen entwickeln wir zunächst eine auf ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmte Markenstrategie, um eine optimale Schutzwirkung für Ihr Unternehmen zu erzielen, und zwar auch unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Kosten. Im Anschuss folgen – soweit jeweils erforderlich und gewünscht – Markenrecherche, Markenanmeldung, Markenüberwachung und gegebenenfalls Markenverwaltung Ihres Markenportfolios.


Wenn Konkurrenten Ihr Firmenlogo kopieren oder sich zu nah daran anlehnen und dadurch Ihre Rechte verletzen, unterstützen wir Sie ebenfalls gerne. Gegen Kennzeichenverletzungen und Markenverletzungen gehen wir konsequent vor. Die Unterlassungsansprüche unserer Mandanten setzen wir mittels Abmahnung und einstweiliger Verfügung effektiv und effizient durch. Gleiches gilt für die Auskunfts-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche, die bei der Nutzung Ihres Firmenlogos entstehen. Nur so lässt sich Ihr Firmenlogo wirkungsvoll und nachhaltig schützen.

Abmahnung wegen Ihres Firmenlogos erhalten?

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Ihres Firmenlogos erhalten haben, ist es wichtig, schnell zu reagieren. Schicken Sie Ihre Abmahnung unverbindlich per E-Mail an unsere Kanzlei – wir prüfen für Sie, ob Sie mit Ihrem Firmenlogo tatsächlich eine Marke oder ein anderes Kennzeichen verletzen, und wehren ungerechtfertigte Forderungen ab. Vielleicht ist Ihr Gegner uns sogar schon bekannt.


Falls Sie von uns eine Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, die Hilfe von entsprechend spezialisierten Kollegen in Anspruch zu nehmen, damit die Angelegenheit so schnell und unbürokratisch wie möglich geregelt werden kann.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Eine Erstberatung im Markenrecht bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.


Nehmen Sie unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen zu den Themen Markenrecht und Firmennamen zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.