DE  EN

Aktuelles

Oberlandesgericht Düsseldorf: Ausübung osteopathischer Behandlungen erfordert Heilpraktikererlaubnis (OLG Düsseldorf I-20 U 236/13)

18.11.2016

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.09.2015, I-20 U 236/13) ist für die Ausübung und Bewerbung osteopathischer Behandlungen eine Erlaubnis nach § 1 HeilPrG erforderlich, wenn der Ausübende nicht Arzt ist. Eine Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie oder eine Erlaubnis nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz reichten nicht aus. Das Oberlandesgericht hat damit ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2013, 12 O 348/12) bestätigt.

Das Gericht stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Ausführung osteopathischer Behandlungsmethoden medizinische Fachkenntnisse voraussetze und eine unsachgemäße Ausübung geeignet sei, gesundheitliche Schäden zu verursachen. Hierfür spreche, dass das Ausbildungs- und Prüfungscurriculum der BAO einen zeitlich sowie inhaltlich erheblichen Ausbildungsaufwand umfasst, der gerade dem Zweck diene, Schäden von Patienten und der Allgemeinheit abzuwenden. Im Umkehrschluss folgert das Gericht daraus, dass die Ausübung osteopathischer Tätigkeit abstrakt mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist.

Daher unterliege die Ausübung osteopathischer Behandlungen im Grundsatz der Erlaubnispflicht gemäß § 1 Abs. 1 HeilPrG, zumal es spezialgesetztliche Regelungen für die Osteopathie nicht gibt.

Auszug aus dem Urteil:

„Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilPrG ist erforderlich, wenn die Heilkunde ausgeübt werden soll, ohne dass der Ausübende als Arzt bestallt ist. Eine Ausübung der Heilkunde stellt gemäß § 1 Abs. 2 HeilPrG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen dar, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Dabei ist der Begriff verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Ausübung der Heilkunde nur vorliegt, wenn von der Behandlung eine mittelbare oder unmittelbare Gesundheitsgefährdung ausgeht, denn nur dann ist der durch die Erlaubnispflicht begründete Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG gerechtfertigt (BVerfG NJW-RR 2004, 705).

Die Osteopathie umfasst verschiedene sogenannte alternative medizinische Krankheits- und Behandlungstechniken. Sie bezweckt die Diagnostik und Therapie (Schmerzlinderung, Muskelentspannung, Mobilisierung) von reversiblen funktionellen Störungen insbesondere am Stütz- und Bewegungsapparat. Zur Behebung körperlicher Funktionsstörungen bedient sich die Osteopathie manueller Behandlungsmethoden, deren Zweck es ist, durch bestimmte Hand- und Massagegriffe Blockierungen insbesondere innerhalb des Gelenkapparates zu beseitigen. (vgl. Roche Lexikon Medizin, 5. Auflage 2003, Stichworte „Osteopathie“, „Chirotherapie“; Brockhaus Gesundheit, 8. Aufl. 2010, Stichwort: „Osteopathie (Therapie)“). Die Ausübung der Osteopathie stellt somit eine (berufs- bzw. gewerbsmäßig) vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen dar.“

Die Konsequenz dieses Urteils ist, dass die Ausübung osteopathischer Behandlungen Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten ist; Physiotherapeuten ist dies nicht gestattet.

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten Sie bei der wettbewerbskonformen Gestaltung Ihrer Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG), dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG). Sofern ein Konkurrent in unlauterer Art und Weise werben sollte, setzen wir Ihre Unterlassungsansprüche schnell und unkompliziert mittels Abmahnung und einstweiliger Verfügung durch. Nur so können Sie sich wirkungsvoll und nachhaltig vor unlauterem Verhalten der Konkurrenz schützen.

Abmahnung erhalten?

Wird Ihnen vorgeworfen, mit Ihrer Werbung gegen das Heilpraktikergesetz (HeilPrG), das Heilmittelwerbegesetz (HWG) oder das Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) verstoßen zu haben, drohen nicht nur zivilrechtliche Schritte, sondern auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die verantwortlichen Personen. Nehmen Sie deshalb so früh wie möglich anwaltliche Hilfe in Anspruch, um etwaige Vorwürfe sofort aus der Welt zu schaffen.

Haben Sie Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen

Nehmen Sie noch heute unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Erstberatungen bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden. Wir stehen für alle Fragen rund um die Rechtsgebiete Markenrecht, Designrecht, Urheberrecht, Vertriebsrecht und Wettbewerbsrecht zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.




Zurück zu Aktuelles