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Missachtung von Marktverhaltensregeln

Die Verletzung von Marktverhaltensregeln ist unlauter und kann wettbewerbsrechtlich verfolgt werden. Nach § 3a WG handelt unlauter, wer

einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Eine Marktverhaltensregel – eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln – liegt dann vor, wenn die Vorschrift zumindest auch das Verhalten der Marktteilnehmer regeln soll, um gleiche Voraussetzungen für die auf dem jeweiligen Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Sie ist abzugrenzen von Vorschriften, die wettbewerbsneutral sind, etwa sogenannten Marktzutrittsregeln, die nur die Voraussetzungen regeln, unter denen ein Wettbewerber auf einem bestimmten Markt überhaupt tätig werden darf, nicht aber sein Verhalten auf dem Markt regeln.


Einige Beispiele für Marktverhaltensregeln, die zur Anwendbarkeit des § 3a UWG führen und damit unter anderem Unterlassungsansprüche auslösen können:

  •  § 6 ElektroG (Elektrogesetz, Elektrogerätegesetz, Elektronikgerätegesetz) – Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten und Elektronikgeräten und Vertriebsverbot für nicht registrierte Elektrogeräte und Elektronikgeräte; Stiftung ear (Stiftung Elektro-Altgeräte Register), WEEE-Nummer

  •  § 9 ElektroG (Elektrogesetz, Elektrogerätegesetz, Elektronikgerätegesetz) – Kennzeichnungspflichten für Hersteller von Elektrogeräten und Elektronikgeräten (Mülltonne, Hersteller und Datum des erstmaligen Inverkehrbringens in der EU)

  •  § 7 HOAI – Verbot der Unterschreitung der Mindesthonorarsätze für Grundleistungen nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)

  •  Unerlaubtes Führen der Berufsbezeichnung Architekt oder Stadtplaner – § 2 BauKaG NRW, § 1 HASG, § 3 ArchG RP, § 2 ArchG BW, § 1 NArchtG, § 2 BremArchG, § 4 ArchIngKG, § 1 BbgArchG, § 1 SächsArchG, § 3 ArchtG-LSA, § 1 ThürAIKG, § 3 ArchG M-V, § 2 SAIG, Art. 1 BauKaG BY, § 2 ABKG, § 2 HmbArchtG

  •  § 3 BuchPrG (Buchpreisbindungsgesetz) – Buchpreisbindung beim Verkauf neuer Bücher

  •  § 6 ProdSG (Produktsicherheitsgesetz – Gesetz zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt) – Kennzeichnung von Verbraucherprodukten

  •  § 6 VerpackV (Verpackungsverordnung) – Pflicht zur Beteiligung an einem flächendeckenden System zur regelmäßigen Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher

  •  §§ 312 ff. BGB, Art. 246 f. EGBGB – Informationspflichten und Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen

  •  § 1 PAngV (Preisangabenverordnung) – Preiswerbung, Preisangaben, Grundpreis, Gesamtpreis, Preisklarheit, Preiswahrheit usw.

  •  § 3 HWG (Heilmittelwerbegesetz) – Heilmittelwerbung, irreführende Werbung für Heilmittel, Werbung für Arzneimittel, Werbung für Behandlungsmethoden, Werbung für Medizinprodukte, Werbung für Zahnärzte, Werbung für Ärzte, Werbung für Heilpraktiker, Werbung für Physiotherapeuten, Werbung für Apotheker, Werbung für Krankenhäuser, Arzneimittelrecht, Medizinprodukterecht, Heilmittelwerberecht

  •  Lebensmittel- Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz (LFGB) – Lebensmittelrecht, Kennzeichnung von Lebensmitteln, Werbung für Lebensmittel, irreführende Werbung für Futtermittel, Futtermittelrecht, Werbung für kosmetische Mittel, Werbung für Bedarfsgegenstände

  •  § 3a HWG (Heilmittelwerbegesetz) – Vertrieb von nicht zugelassenen Arzneimitteln

  •  § 11 Abs. 1 Nr. 7 HWG (Heilmittelwerbegesetz) – Hervorrufen oder Ausnutzen von Angstgefühlen im Rahmen der Heilmittelwerbung

  •  § 10 AMG (Arzneimittelgesetz) – Kennzeichnungspflicht bei Arzneimitteln

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten Unternehmen und Werbeagenturen bei der wettbewerbskonformen Gestaltung von Werbemaßnahmen. Wir prüfen Werbeaussagen und gehen gegen unlautere Werbung vor, die Marktverhaltensregelungen verletzt. Die Unterlassungsansprüche unserer Mandanten setzen wir schnell, wirkungsvoll und nachhaltig mittels Abmahnung und einstweiliger Verfügung durch, etwa wenn ein Konkurrent sich nicht an Vorschriften hält, deren Sinn und Zweck es ist, das Verhalten der Marktteilnehmer zu regeln.


Eine Erstberatung im Wettbewerbsrecht bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.

Abmahnung wegen Verletzung einer Marktverhaltensregelung erhalten?

Wenn Sie wegen der angeblichen Verletzung einer Marktverhaltensregelung abgemahnt worden sind, ist es wichtig, schnell zu reagieren. Schicken Sie Ihre Abmahnung unverbindlich per Fax oder E-Mail an unsere Kanzlei – wir prüfen für Sie, ob die beanstandete Werbung tatsächlich unlauter ist, und wehren ungerechtfertigte Forderungen ab. Vielleicht ist Ihr Gegner uns auch schon bekannt.


Falls Sie von uns eine Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, die Hilfe von entsprechend spezialisierten Kollegen in Anspruch zu nehmen, damit die Angelegenheit so schnell und unbürokratisch wie möglich geregelt werden kann.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie noch heute unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen zu den Themen Wettbewerbsrecht und unlautere Werbung zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.