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Unterscheidungskraft im Markenrecht

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, bestimmte Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014, I ZB 29/13 – DüsseldorfCongress).


Insoweit ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Eine Zeichenfolge ist nur bei Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig, mit anderen Worten jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt. Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen.


Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Besteht eine Marke aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen.

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Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



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