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Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)

Elektro- und Elektronikgerätegesetz, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)


Das Gesetz wurde als Artikel 1 des Gesetzes v. 20.10.2015 I 1739 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes am 24.10.2015 in Kraft getreten.


Auf dieser Seite sind die Anlagen zum ElektroG. Hier finden Sie die §§ 1-46 des ElektroG.


Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)


(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1771)


Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallen

1.

Wärmeüberträger

Kühlschränke

Gefriergeräte

Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten

Klimageräte

Entfeuchter

Wärmepumpen

Wärmepumpentrockner

ölgefüllte Radiatoren

sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere

Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden

2.

Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten

Bildschirme

Fernsehgeräte

LCD-Fotorahmen

Monitore

Laptops

Notebooks

3.

Lampen

stabförmige Leuchtstofflampen

Kompaktleuchtstofflampen

Leuchtstofflampen

Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen)

Niederdruck-Natriumdampflampen

LED-Lampen

4.

Großgeräte

Waschmaschinen

Wäschetrockner

Geschirrspüler

Elektroherde und -backöfen

Elektrokochplatten

Leuchten

Ton- oder Bildwiedergabegeräte

Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln)

Geräte zum Stricken und Weben

Großrechner

Großdrucker

Kopiergeräte

Geldspielautomaten

medizinische Großgeräte

große Überwachungs- und Kontrollinstrumente

große Produkt- und Geldausgabeautomaten

Photovoltaikmodule

Nachtspeicherheizgeräte

5.

Kleingeräte

Staubsauger

Teppichkehrmaschinen

Nähmaschinen

Leuchten

Mikrowellengeräte

Lüftungsgeräte

Bügeleisen

Toaster

elektrische Messer

Wasserkocher

Uhren

elektrische Rasierapparate

Waagen

Haar- und Körperpflegegeräte

Radiogeräte

Videokameras

Videorekorder

Hi-Fi-Anlagen

Musikinstrumente

Ton- oder Bildwiedergabegeräte

elektrisches und elektronisches Spielzeug

Sportgeräte

Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.

Rauchmelder

Heizregler

Thermostate

elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge

medizinische Kleingeräte

kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente

kleine Produktausgabeautomaten

Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen

6.

Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte

(keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)

Mobiltelefone

GPS-Geräte

Taschenrechner

Router

PCs

Drucker

Telefone


Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1)


(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1762)


Angaben bei der Registrierung

Bei der Registrierung zu machende Angaben:

1.

Name und Anschrift des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevollmächtigten (Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse sowie Angabe einer vertretungsberechtigten Person); im Fall eines Bevollmächtigten auch den Namen und die Kontaktdaten des Herstellers, der vertreten wird

2.

nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers

3.

Kategorie des Elektro- oder Elektronikgerätes nach Anlage 1

4.

Art des Elektro- oder Elektronikgerätes (Gerät zur Nutzung in privaten Haushalten oder zur Nutzung in anderen als privaten Haushalten)

5.

Marke und Geräteart des Elektro- oder Elektronikgerätes

6.

für den Nachweis nach § 7 Angaben darüber, ob der Hersteller seine Verpflichtungen durch eine individuelle Garantie oder ein kollektives System erfüllt, einschließlich Informationen über Sicherheitsleistungen

7.

verwendete Verkaufsmethode (z. B. Fernabsatz, Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nummer 9)

8.

Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen


Anlage 3 (zu § 9 Absatz 2)


(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1763)


Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten

Das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

Anlage 4 (zu § 20 Absatz 2)


(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1764 - 1765)


Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Altgeräten

1.

Mindestens folgende Stoffe, Gemische und Bauteile müssen aus getrennt erfassten Altgeräten entfernt werden:

a)

quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung;

b)

Batterien und Akkumulatoren;

c)

Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter;

d)

Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbtoner;

e)

Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;

f)

Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;

g)

Kathodenstrahlröhren;

h)

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), Kohlenwasserstoffe (KW);

i)

Gasentladungslampen;

j)

Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern sowie hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;

k)

externe elektrische Leitungen;

l)

Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist, enthalten;

m)

Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile, die nicht die Freigrenzen nach Artikel 3 sowie Anhang I der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1) überschreiten;

n)

Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten (Höhe größer als 25 Millimeter, Durchmesser größer als 25 Millimeter oder proportional ähnliches Volumen);

o)

cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln.

Diese Stoffe, Gemische und Bauteile sind gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu beseitigen oder zu verwerten. Es ist sicherzustellen, dass schadstoffhaltige Bauteile und Stoffe bei der Behandlung nicht zerstört werden und Schadstoffe nicht in die zu verwertenden Materialströme eingetragen werden. Batterien und Akkumulatoren sind so zu entfernen, dass sie nicht beschädigt werden und nach der Entfernung identifizierbar sind.

2.

Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind wie folgt zu behandeln:

a)

Bauteile aus Konsumgütern, die radioaktive Stoffe enthalten und die unter einer Genehmigung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes hergestellt oder nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes verbracht wurden und für die kein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und entsprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzes erforderlich ist, dürfen ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beseitigt oder verwertet werden.

b)

Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und entsprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzes gefordert ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend § 44 des Strahlenschutzgesetzes an die in der Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes angegebene Stelle zurückzugeben.

c)

Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind unter Berücksichtigung des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu entsorgen.

3.

Für Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten, gilt § 2 Absatz 2 Nummer 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung.

4.

Die folgenden Bauteile von getrennt erfassten Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind wie angegeben zu behandeln:

a)

Kathodenstrahlröhren: Die fluoreszierende Beschichtung muss entfernt werden.

b)

Geräte, die Gase enthalten, die ozonabbauend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben, z. B. enthalten in Schäumen und Kühlkreisläufen: Die Gase müssen ordnungsgemäß entfernt und behandelt werden. Ozonabbauende Gase werden gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), behandelt.

c)

Gasentladungslampen: Das Quecksilber muss entfernt werden.

5.

Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Tatsache, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling wünschenswert sind, sind die Nummern 1 bis 4 so anzuwenden, dass die umweltgerechte Vorbereitung zur Wiederverwendung und das umweltgerechte Recycling von Bauteilen oder ganzen Geräten nicht behindert wird.

6.

Bei der Aufbereitung von Lampen zur Verwertung ist für Altglas ein Quecksilbergehalt von höchstens 5 Milligramm je Kilogramm Altglas einzuhalten.

7.

Bildröhren sind im Rahmen der Behandlung vorrangig in Schirm- und Konusglas zu trennen.

8.

Gasentladungslampen sind ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und zu transportieren.


Anlage 5 (zu § 20 Absatz 2 Satz 4)


(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1766)


Technische Anforderungen

an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten

1.

Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponieverordnung):

a)

geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,

b)

geeignete Bereiche mit wetterbeständiger Abdeckung.

2.

Standorte und Einrichtungen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:

a)

Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte,

b)

geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,

c)

geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile,

d)

geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive Abfälle,

e)

Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.


Anlage 6 (zu § 23 Absatz 1)


(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1767 - 1768)


Mindestanforderungen an die Verbringung von

gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich möglicherweise um Altgeräte handelt

1.

In Fällen, in denen der Besitzer eines Gegenstands behauptet, gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht Elektro- und Elektronik-Altgeräte verbringen zu wollen oder zu verbringen, hat der Besitzer

a)

zur Unterscheidung zwischen gebrauchten Geräten und Altgeräten folgende Belege zum Nachweis dieser Behauptung zur Verfügung zu halten und auf Verlangen unverzüglich einer nach § 23 Absatz 2 zuständigen Behörde vorzulegen:

aa)

eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Kauf der Elektro- und Elektronikgeräte oder die Übertragung des Eigentums daran, aus der hervorgeht, dass die Geräte für die direkte Wiederverwendung bestimmt und voll funktionsfähig sind,

bb)

den Beleg einer Bewertung oder Prüfung in Form einer Kopie der Aufzeichnungen (Prüfbescheinigung, Nachweis der Funktionalität) zu jedem Packstück innerhalb der Sendung zusammen mit einem Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Nummer 3 enthält, und

cc)

eine Erklärung des Besitzers, der die Beförderung der Elektro- und Elektronikgeräte veranlasst, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Materialien oder Geräte in der Sendung um Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3) handelt,

und

b)

für angemessenen Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen zu sorgen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung.

2.

Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb sowie Nummer 3 gelten nicht, wenn durch schlüssige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und dass

a)

Elektro- und Elektronikgeräte als fehlerhaft zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten zurückgesendet werden oder

b)

gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung zur Überholung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten versendet werden, für die der OECD-Beschluss im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt, oder

c)

fehlerhafte gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung, beispielsweise medizinische Geräte oder Teile davon, im Rahmen eines gültigen Vertrags zur Fehler-Ursachen-Analyse an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten versendet werden, sofern eine solche Analyse nur vom Hersteller oder von in seinem Namen handelnden Dritten durchgeführt werden kann.

3.

Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den in Nummer 1 genannten Gegenständen, die verbracht werden sollen oder verbracht werden, um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht um Altgeräte handelt, hat der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, dafür zu sorgen, dass gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte vor ihrer Verbringung die folgenden Stufen zur Prüfung und Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse durchlaufen:


Stufe 1: Prüfung

a)

Die Funktionsfähigkeit ist zu prüfen und das Vorhandensein gefährlicher Stoffe ist zu bewerten, wobei es von der Art des Elektro- bzw. Elektronikgerätes abhängt, welche Prüfungen durchgeführt werden. Die Prüfung und Bewertung ist durch eine Elektrofachkraft oder durch eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage durchzuführen. Für die meisten gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräte reicht es, die Funktionsfähigkeit der Hauptfunktionen zu prüfen.

b)

Die Ergebnisse der Bewertung und Prüfung sind aufzuzeichnen.

Stufe 2:

Aufzeichnung des Prüfungsergebnisses

a)

Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhaft entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen, damit sie gelesen werden kann, ohne dass das Gerät ausgepackt werden muss.

b)

Die Aufzeichnung muss folgende Angaben enthalten:

aa)

Bezeichnung des Gerätes (wenn in Anlage 1 aufgeführt mit Angabe der Kategorie gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1);

bb)

Identifikationsnummer des Gegenstands (Typennummer) (soweit vorhanden);

cc)

Herstellungsjahr (soweit bekannt);

dd)

Name und Anschrift des Unternehmens, das für den Nachweis der Funktionsfähigkeit zuständig ist;

ee)

Ergebnisse der unter Stufe 1 beschriebenen Prüfung (einschließlich des Datums der Funktionsfähigkeitsprüfung);

ff)

Art der durchgeführten Prüfung.

4.

Zusätzlich zu den unter den Nummern 1 bis 3 verlangten Unterlagen muss der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, dafür sorgen, dass jeder Ladung (z. B. Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beigelegt wird:

a)

ein einschlägiges Beförderungsdokument, beispielsweise CMR-Frachtbrief;

b)

eine Erklärung des Besitzers, der die Beförderung veranlasst, zu seiner Verantwortung für die Verbringung.



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