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Alleinstellungswerbung und Spitzenstellungswerbung

Alleinstellungswerbung und Spitzenstellungswerbung ("Wir sind die Größten!", "Wir sind die Besten!", "Wir waren die Ersten!") taucht regelmäßig auf. Das werbende Unternehmen schreibt sich so eine Alleinstellung bzw. Spitzenstellung zu, und die angesprochenen potentiellen Kunden müssen aufgrund dieser Werbung davon ausgehen, dass das werbende Unternehmen und dessen Waren oder Dienstleistungen die konkurrierenden Unternehmen und deren Waren oder Dienstleistungen erheblich übertreffen. Wenn das nicht zutrifft, liegt darin eine zur Täuschung geeignete Angabe sowohl über die wesentlichen Merkmale der beworbenen Dienstleistungen als auch über die Eigenschaften des werbenden Unternehmens, also eine unlautere Irreführung.


Eine Alleinstellung oder Spitzenstellung wird behauptet, wenn eine Werbung so aufgefasst wird, dass das werbende Unternehmen etwa durch die Anpreisung, es sei das größte, das erste oder das älteste Unternehmen sei, oder seine Ware oder Leistung sei die „beste“, „unerreichbar“ oder „einzigartig“. Es reicht aus, wenn das werbende Unternehmen zum Ausdruck bringt, es übertreffe seine Mitbewerber und deren Waren oder Dienstleistungen – ausreichend ist insoweit auch schon eine größere Gruppe der Mitbewerber.


Entscheidend ist dabei nicht der exakte Wortlaut der Werbung, sondern allein die Wirkung, die eine bestimmte Werbeaussage nach ihrem Sinngehalt auf die angesprochenen potentiellen Kunden ausübt. Deshalb hängt es in der Regel nicht nur am Wortsinn der konkreten Werbeaussage, sondern auch weitgehend von den Begleitumständen ab, ob eine Werbung als Alleinstellungswerbung oder Spitzenstellungswerbung aufzufassen ist. Selbst eine dem Wortlaut nach nicht alleinstellende Behauptung kann aufgrund der Begleitumstände letztlich doch als Alleinstellungsbehauptung oder Spitzenstellungsbehauptung wirken.

Zulässigkeit von Alleinstellungswerbung und Spitzenstellungswerbung

Eine Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie wahr ist, und zwar hinsichtlich jeder einzelnen Aussage, die Gegenstand der Werbung ist.


Insoweit kommt es darauf an, ob das, was in einer Werbeaussage nach dem Verständnis der angesprochenen potentiellen Kunden behauptet wird, sachlich richtig ist. Hierfür genügt es bei einer Alleinstellungsbehauptung nicht, dass das werbende Unternehmen zwar tatsächlich etwa das größte oder älteste ist, aber nur einen kleinen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern hat, sondern der Vorsprung muss schon erheblich sein, und es muss auch davon auszugehen sein, dass dieser Vorsprung von einiger Dauer ist.


Eine Alleinstellungs- oder Spitzenstellungswerbung ist also nur zulässig, wenn die behauptete Allein- oder Spitzenstellung tatsächlich besteht und das werbende Unternehmen gegenüber den Wettbewerbern einen deutlichen und dauerhaften Vorsprung hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Alleinstellungswerbung oder Spitzenstellungswerbung irreführend und damit unlauter.

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten Unternehmen und Werbeagenturen bei der wettbewerbskonformen Gestaltung von Werbemaßnahmen. Wir prüfen Werbeaussagen und gehen gegen unlautere Werbung vor, insbesondere gegen irreführende Alleinstellungs- und Spitzenstellungswerbung.


Die Unterlassungsansprüche unserer Mandanten setzen wir schnell, wirkungsvoll und nachhaltig mittels Abmahnung und einstweiliger Verfügung durch, etwa wenn ein Konkurrent sich fäschlicherweise als das "größte", "beste" oder "älteste" Unternehmen bezeichnet oder sich auf andere Weise eine Allein- oder Spitzenstellung zuschreibt.


Eine Erstberatung im Wettbewerbsrecht bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.

Abmahnung wegen Alleinstellungswerbung oder Spitzenstellungswerbung erhalten?

Wenn Sie wegen einer vermeintlichen Alleinstellungswerbung oder Spitzenstellungswerbung abgemahnt worden sind, ist es wichtig, schnell zu reagieren. Schicken Sie Ihre Abmahnung unverbindlich per Fax oder E-Mail an unsere Kanzlei – wir prüfen für Sie, ob Ihre Werbung tatsächlich irreführend ist, und wehren ungerechtfertigte Forderungen ab. Vielleicht ist Ihr Gegner uns auch schon bekannt.


Falls Sie von uns eine Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, die Hilfe von entsprechend spezialisierten Kollegen in Anspruch zu nehmen, damit die Angelegenheit so schnell und unbürokratisch wie möglich geregelt werden kann.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie noch heute unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen zu den Themen Wettbewerbsrecht, Alleinstellungswerbung und Spitzenstellungswerbung zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.