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Ausnutzen von Gebrechen, Alter, Unerfahrenheit oder Leichtgläubigkeit

Körperlichen oder geistigen Gebrechen – etwa unterdurchschnittliche Seh- oder Hörfähigkeit, Demenz, psychische Störung, Spielsucht, Lähmung – im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) liegen vor, wenn der betroffene Verbraucher


  •  aufgrund dessen für unlautere geschäftliche Handlungen besonders anfällig ist und

  •  seine Entscheidungsfreiheit hinter der eines situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers deutlich zurückbleibt.


Daneben sind vor allem Kinder und Jugendliche geschützt, da sie in der Regel leichtgläubig und  unkritisch sind und daher leicht zu beeinflussen sind. An diese Zielgruppe gerichtete Werbung unterliegt deshalb besonders strengen Maßstäben. Ältere Menschen sind ebenfalls besonders geschützt, wenn sie aufgrund ihres Alters erheblich in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt sind.


Die geschäftliche Unerfahrenheit oder Leichtgläubigkeit betrifft solche Fälle, in denen erkennbar ist, dass der Verbraucher nicht die für eine rationale und sachgerechte Entscheidung erforderliche Erkenntnis hat. Unlauter ist es, dies für seine eigenen geschäftlichen Zwecke auszunutzen. Das ist etwa der Fall beim gezielten Ausnutzen der Rechtsunkenntnis durch falsche Angaben bei Internetangeboten.

Ausnutzen von Angst

Nicht jede Aussage, die eine gewisse Ängstlichkeit hervorrufen kann, ist automatisch unlauter. Wer allerdings gezielt Angst hervorrufen will, um die Entscheidungsfreiheit des Beworbenen zu beeinträchtigen und ihn so zum Abschluss eines Geschäfts zu bewegen, handelt unlauter.

Ausnutzen einer Zwangslage

Auch die Zwangslage eines Verbrauchers – hervorgerufen etwa durch Autounfall, Krankheit, Trauerfall, Scheidung, Kündigung – darf ein Unternehmer nicht für seine Zwecke ausnutzen.

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Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



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