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Werbung & Wettbewerb – Schutz vor unlauterem Verhalten.

Wir setzen uns entschlossen für faires Verhalten im Wettbewerb ein. Wir tun das einerseits, indem wir unsere Partner dahingehend beraten, wie sie in rechtmäßiger Art und Weise werben können, ohne dass die Werbemaßnahmen ihren Zweck verfehlen, und andererseits, indem wir konsequent gegen rechtswidrige Werbung der Konkurrenten unserer Partner vorgehen, damit ihr wirtschaftlicher Erfolg nicht durch Regelverstöße ihrer Konkurrenten gefährdet wird, etwa durch die Verletzung von Marktverhaltensregeln, durch gezielte Behinderung oder durch irreführende Werbung. Darüber hinaus unterstützen wir unsere Mandanten dabei, Know-how, Kundendaten und andere Geschäftsgeheimnisse effektiv zu schützen, um ihren Wissens- und Wettbewerbsvorteil zu sichern.


Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und andere Spezialgesetze wie das Heilmittelwerbegesetz (HWG) schützen vor unlauterem Verhalten der Konkurrenz, um den freien Wettbewerb zu fördern. Ziel der Gesetze ist es, dass alle Wettbewerber ausschließlich mit fairen Mitteln um Kunden werben; unfaire und unlautere Werbemethoden sind danach unzulässig. Der Know-how- und Geheimnisschutz unterliegt dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das die Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen untersagt.


Die meisten unlauteren Werbemethoden und Verhaltensweisen lassen sich in die folgenden Kategorien einordnen:

1.  Irreführende Werbung

2.  Vergleichende Werbung

3.  Verletzung von Marktverhaltensregeln

4.  Schutz gegen gezielte Angriffe von Konkurrenten (Mitbewerberschutz):

       •  Herabsetzung und Verunglimpfung

       •  Verletzung der Geschäftsehre, Anschwärzen

       •  Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (im Wesentlichen Produktnachahmung)

       •  Gezielte Behinderung von Mitbewerbern

5.  Aggressive geschäftliche Handlungen (unangemessene Beeinflussung und Ausnutzen von Schwäche)

6.  Unlautere geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern (schwarze Liste)

7.  Schutz von Know-how, Kundendaten und anderer Geschäftsgeheimnisse

Im Einzelnen:

1. Irreführende Werbung

Eine geschäftliche Handlung stellt eine irreführende Werbung dar, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:


  •  die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

  •  den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;

  •  die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;

  •  Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;

  •  die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;

  •  die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder

  •  Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.


Einige Beispiele:


  •  Alleinstellungswerbung und Spitzenstellungswerbung

  •  Werbung mit falscher Rechtsform

  •  Werbung mit nicht vorhandenem Unternehmensstandort


Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.


Irreführende geschäftliche Handlungen können auch durch Unterlassen begangen werden, etwa dadurch, dass der Unternehmer dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, etwa


  •  ein wesentliches Merkmal der Ware oder Dienstleistung

  •  die Identität und Anschrift des Unternehmers bzw. des Unternehmers, für den er handelt

  •  den Gesamtpreis bzw. die Art der Preisberechnung und ggf. zusätzliche Fracht-, Liefer- und Zustellkosten

  •  Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen

  •  das Bestehen eines Rechtes zum Rücktritt oder Widerruf

2. Vergleichende Werbung

Bestimmte Formen vergleichender Werbung sind unzulässig. Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Das ist dann unzulässig, wenn der Vergleich


  •  sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,

  •  nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,

  •  zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,

  •  den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,

  •  die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder

  •  eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

3. Verletzung von Marktverhaltensregeln

Die Zuwiderhandlung einer gesetzlichen Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (sog. Marktverhaltensregelungen), ist unlauter. Einige Beispiele für Marktverhaltensregeln:


  •  § 6 ElektroG (Elektrogesetz, Elektrogerätegesetz, Elektronikgerätegesetz) – Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten und Elektronikgeräten und Vertriebsverbot für nicht registrierte Elektrogeräte und Elektronikgeräte; Stiftung ear (Stiftung Elektro-Altgeräte Register), WEEE-Nummer

  •  § 9 ElektroG (Elektrogesetz, Elektrogerätegesetz, Elektronikgerätegesetz) – Kennzeichnungspflichten für Hersteller von Elektrogeräten und Elektronikgeräten (Mülltonne, Hersteller und Datum des erstmaligen Inverkehrbringens in der EU)

  •  § 6 ProdSG (Produktsicherheitsgesetz – Gesetz zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt) – Verpflichtung zur Kennzeichnung von Verbraucherprodukten

  •  § 6 VerpackV (Verpackungsverordnung) – Pflicht zur Beteiligung an einem flächendeckenden System zur regelmäßigen Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher

  •  § 3 BuchPrG (Buchpreisbindungsgesetz) – Buchpreisbindung beim Verkauf neuer Bücher

  •  § 1 PAngV (Preisangabenverordnung) – Preiswerbung, Preisangaben, Grundpreis, Gesamtpreis, Preisklarheit, Preiswahrheit usw.

  •  §§ 312 ff. BGB, Art. 246 f. EGBGB – Informationspflichten und Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen

  •  § 3 HWG (Heilmittelwerbegesetz) – Heilmittelwerbung, irreführende Werbung für Heilmittel, Werbung für Arzneimittel, Werbung für Behandlungsmethoden, Werbung für Medizinprodukte, Werbung für Zahnärzte, Werbung für Ärzte, Werbung für Heilpraktiker, Werbung für Physiotherapeuten, Werbung für Apotheker, Werbung für Krankenhäuser, Arzneimittelrecht, Medizinprodukterecht, Heilmittelwerberecht

  •  § 3a HWG (Heilmittelwerbegesetz) – Vertrieb von nicht zugelassenen Arzneimitteln

  •  § 11 Abs. 1 Nr. 7 HWG (Heilmittelwerbegesetz) – Hervorrufen oder Ausnutzen von Angstgefühlen im Rahmen der Heilmittelwerbung

  •  Unerlaubtes Führen der Berufsbezeichnung Architekt oder Stadtplaner – § 2 BauKaG NRW, § 1 HASG, § 3 ArchG RP, § 2 ArchG BW, § 1 NArchtG, § 2 BremArchG, § 4 ArchIngKG, § 1 BbgArchG, § 1 SächsArchG, § 3 ArchtG-LSA, § 1 ThürAIKG, § 3 ArchG M-V, § 2 SAIG, Art. 1 BauKaG BY, § 2 ABKG, § 2 HmbArchtG

  •  § 7 HOAI – Verbot der Unterschreitung der Mindesthonorarsätze für Grundleistungen nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)

  •  Lebensmittel- Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz (LFGB) – Lebensmittelrecht, Kennzeichnung von Lebensmitteln, Werbung für Lebensmittel, irreführende Werbung für Futtermittel, Futtermittelrecht, Werbung für kosmetische Mittel, Werbung für Bedarfsgegenstände

  •  § 10 AMG (Arzneimittelgesetz) – Kennzeichnungspflicht bei Arzneimitteln

4. Schutz gegen gezielte Angriffe von Konkurrenten (Mitbewerberschutz)

Folgende Handlungen zu Lasten von Mitbewerbern sind unlauter, das heißt im Regelfall unzulässig:

Herabsetzung und Verunglimpfung

Die Herabsetzung oder Verunglimpfung von Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers ist unlauter.

Verletzung der Geschäftsehre, Anschwärzen

Eine Verletzung der Geschäftsehre oder ein Anschwärzen liegt in der der Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen


  •  über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder

  •  über den Unternehmer oder ein Mitglied der Führung eines Unternehmens,


die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden.

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (Produktnachahmung)

Unlauter ist das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn dadurch


  •  eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt wird,

  •  die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt wird oder

  •  die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt wurden.

Gezielte Behinderung von Mitbewerbern

Die gezielte Behinderung von Konkurrenten ist unlauter. Hierhin gehören etwa das Abfangen von Kunden, die bewusste Verleitung von Kunden zum Vertragsbruch, Boykottaufrufe, das Abwerben von Mitarbeitern, Betriebsspionage, unberechtige Schutzrechtsverwarnungen (etwa eine Abmahnung wegen einer angeblichen Markenverletzung) und unter gewissen Umständen auch die Preisunterbietung.

5. Aggressive geschäftliche Handlungen

Aggressive geschäftliche Handlungen mit dem Ziel, jemanden zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte, sind ebenfalls unzulässig. Das gilt insbesondere für


  •  unangemessene unsachliche Beeinflussung: Die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss

  •  das Ausnutzen von Schwäche: Das Ausnutzen von geistigen oder körperliche Gebrechen, des Alters, der geschäftlichen Unerfahrenheit, der Leichtgläubigkeit, der Angst oder der Zwangslage von Verbrauchern

6. Unlautere geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern

Für Handlungen gegenüber Verbrauchern gilt ein besonders strenger Maßstab: „Schwarze Liste“ der unzulässigen Handlungen gegenüber Verbrauchern

7. Schutz von Know-how, Kundendaten und anderer Geschäftsgeheimnisse

Know-how- und Geheimnisschutz geht viel weiter als klassische Schutzrechte wie Patente, Gebrauchsmuster und Urheberrechte. Es geht dabei etwa um Geschäftsstrategien und um Adressen, Kontaktdaten und andere Daten von Kunden und Lieferanten und andere geheimhaltungsbedürftige Informationen, also um Spezialwissen, das nur über umfassenden Know-how- und Geheimnisschutz effektiv geschützt werden kann.


Das fängt bereits bei organisatorischen Maßnahmen an, die dafür sorgen, dass Geheimnisse geheim bleiben, und geht über vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen (non-disclosure agreement, NDA) bis hin zur konsequenten Verfolgung der unlauteren Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen etwa durch ehemalige Mitarbeiter oder Wettbewerber, wobei das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) maßgeblich zu berücksichtigen ist.

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten Unternehmen, Freiberufler und Gewerbetreibende bei der wettbewerbskonformen Gestaltung ihrer Werbemaßnahmen und ihres Internetauftrittes und unterstützen sie bei der Durchsetzung der Regeln des fairen Wettbewerbs. Wenn Ihre Mitbewerber sich nicht an die Spielregeln halten, kann das zu erheblichen Umsatzeinbußen führen, etwa wenn ein Mitbewerber in unlauterer Art und Weise Ihre potentiellen Kunden dazu veranlasst, seine Waren statt Ihrer zu kaufen oder seine Dienstleistungen statt Ihrer in Anspruch zu nehmen, oder gar Ihre Bestandskunden abfängt.


Wir unterstützen Sie aktiv bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen und gehen konsequent gegen unlauteres Verhalten der Konkurrenz vor. Wenn ein Mitbewerber sich nicht wettbewerbskonform verhält, setzen wir Ihre Unterlassungsansprüche mittels Abmahnung und einstweiliger Verfügung in kurzer Zeit durch.


Nur so können Sie sich wirkungsvoll und nachhaltig vor unlauterem Wettbewerb schützen, damit alle (und nicht nur Sie) nach den Regeln spielen. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung bzw. einstweiligen Verfügung sind vom Abgemahnten zu tragen. Daneben kann Ihnen bei Verschulden Schadensersatz zustehen, den wir selbstverständlich ebenfalls für Sie einziehen.


Damit Ihnen nicht selbst unlauteres Verhalten im Wettbewerb vorgeworfen wird, beraten wir Sie im Vorfeld von geplanten Werbemaßnahmen, etwa durch Überprüfung Ihrer Website oder bei der Prüfung von Werbekampagnen.


Eine Erstberatung im Wettbewerbsrecht bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.

Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs erhalten?

Wenn Sie wegen eines angeblich unlauteren Verhaltens abgemahnt worden sind, ist es wichtig, schnell zu reagieren. Schicken Sie Ihre Abmahnung unverbindlich per Fax oder E-Mail an unsere Kanzlei – wir prüfen für Sie, ob Sie sich tatsächlich unlauter verhalten und wehren ungerechtfertigte Forderungen ab. Bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung können Sie die Erstattung der eigenen Anwaltsgebühren verlangen. Vielleicht ist Ihr Gegner uns auch schon bekannt.


Falls Sie von uns eine Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, die Hilfe von entsprechend spezialisierten Kollegen in Anspruch zu nehmen, damit die Angelegenheit so schnell und unbürokratisch wie möglich geregelt werden kann.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie noch heute unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen zu dem Thema Wettbewerbsrecht zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.