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Bundesgerichtshof: Auch im Gewerblichen Rechtsschutz ist alternative Klagehäufung unzulässig (BGH I ZR 108/09 – TÜV)

08.12.2011

1. Die alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 II Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen.

2. Hat der Kläger mehrere Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, noch in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nachholen.

3. Nimmt der Kläger die Bestimmung erst in der Revisionsinstanz vor, kann der auch im Prozessrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben den Kläger in der Wahl der Reihenfolge in der Weise beschränken, dass er zunächst die vom Berufungsgericht behandelten Streitgegenstände zur Entscheidung des Revisionsgerichts stellen muss. (Leitsätze des Gerichts)

BGH, Beschluss vom 24.3.2011, Az. I ZR 108/09 – TÜV

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2008, Az. 37 O 51/07

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2009, Az. I-20 U 87/08

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Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

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