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Bundesgerichtshof zu zeitlich befristeten Rabattaktionen (BGH I ZR 173/09)

12.04.2012

Eine zeitlich befristete Rabattaktion darf nur aus triftigen Gründen verlängert werden. Diese dürfen zum Zeitpunkt der Bewerbung der Rabattaktion vom Werbenden noch nicht vorherzusehen gewesen sein; einen solchen triftigen Erfolg stellt insbesondere der wirtschaftliche Erfolg einer solchen Rabattaktion nicht dar.

BGH, Urteil vom 7.7.2011, Az. I ZR 173/09

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Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

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