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Landgericht Köln verbietet „Lindt-Teddy“ der Lindt & Sprüngli AG wegen Verletzung der Wortmarke „GOLDBÄR“ der Firma Haribo (LG Köln 33 O 803/11)
11.04.2013
Das Landgericht Köln hat die Verbreitung des sog. „Lindt-Teddys“ auf Antrag der Firma Haribo untersagt. Es handelt sich um einen in Goldfolie eingewickelten Schokoladenbären, der Ähnlichkeiten zu den von der Firma Haribo produzierten Goldbären aufweist.
Die Verbreitung des Lindt-Teddys verstoße gegen die eingetragene deutsche Wortmarke „GOLDBÄREN“; die Ausgestaltung des Lindt-Teddys sei nach Auffassung des Gerichts nichts anderes als die bildliche Darstellung des Wortes „GOLDBÄR“.
Bisher gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob eine Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktgestaltung kollidieren kann. Der BGH hat aber bei Kollision einer Wort- mit einer Bildmarke einen Verstoß dann für möglich gehalten, wenn nicht nur eine Übereinstimmung im Motiv vorliege, sondern das Wort die naheliegende ungezwungene und erschöpfende Benennung des konkreten Bildes ist. Dementsprechend hat das LG Köln nun entschieden, dass ein Verstoß gegen die Wortmarke auch dann vorliegt, wenn diese Wortmarke den in der dreidimensionalen Produktgestaltung verkörperten Sinngehalt wiedergibt.
Landgericht Köln, Urteil vom 18.12.2012, Az. 33 O 803/11
