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Bundesgerichtshof relativiert Rechtsprechung zu Adwords-Werbung (BGH I ZR 53/12 – Fleurop)
15.01.2014
Nach den in der MOST-Entscheidung aufgestellten Grundsätzen ist eine Markenverletzung wegen Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Anzeige in einem von der Google-Trefferliste eindeutig getrennten und als solchem gekennzeichneten Werbebereich erscheint und wenn in der Anzeige weder die Marke noch sonst ein Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthalten ist (BGH, Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 217/10 – MOST-Pralinen).
Anlässlich der Beurteilung eines Blumenversanddienstes mit dem Keyword „Fleurop“ hat der BGH dies nun eingeschränkt. Wenn aufgrund eines den angesprochenen Verkehrskreisen bekannten Vertriebssystems des Markeninhabers die Vermutung naheliegt, dass es sich bei dem Dritten um ein Partnerunternehmen des Markeninhabers handelt, liegt eine Markenverletzung bereits dann vor, wenn in der Werbeanzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem Dritten hingewiesen wird.
BGH, Urteil vom 27.6.2013, Az. I ZR 53/12 – Fleurop
