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Bundespatentgericht: „moebel.de“ als Marke für Möbelverkauf über das Internet eintragungsfähig (BPatG 29 W (pat) 39/11)

09.04.2014

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass das Zeichen „moebel.de“ als Marke für den Möbelverkauf über das Internet, d.h. via E-Commerce eintragungsfähig ist.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die Eintragung der Marke abgelehnt.

Das Wortzeichen „moebel.de“ sei allerdings nach Art einer Internetadresse aufgebaut und umfasse die Bestandteile „moebel“ und „.de“. Das Substantiv „moebel“ – für Internetadressen überlicherweise mit „oe“ anstatt „ö“ geschrieben – bezeichne Einrichtungsgegenstände, mit denen ein Raum ausgestattet ist, damit er benutzt und bewohnt werden kann, die zum Sitzen, Liegen, Aufbewahren von Kleidung, Wäsche und Hausrat dienen (vgl. Duden-online). Die Endung „.de“ stelle die übliche und allgemein bekannte Top-Level-Domain für Deutschland dar. Der angemeldeten Bezeichnung „moebel.de“ komme daher die Gesamtbedeutung „Möbel im Internet“ zu.

Es sei aus diesen Gründen weder von fehlender Unterscheidungskraft noch von einem Freihaltebedürfnis auszugehen mit der Folge, dass die Marke "moebel.de" ins Markenregister einzutragen ist.

BPatG 29 W (pat) 39/11, Beschluss vom 25.03.2014 – moebel.de

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Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

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