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Bösgläubige Markenanmeldung: Bundesgerichtshof bestätigt Rückwirkung auch des außerkennzeichenrechtlichen Löschungsanspruchs (BGH I ZR 107/10 – H 15)
16.09.2014
Leitsätze:
a) Auf den außerkennzeichenrechtlichen Löschungsanspruch nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG wegen unlauterer Behinderung aufgrund einer bösgläubigen Anmeldung einer Marke findet die Vorschrift des § 52 Abs. 2 MarkenG entsprechende Anwendung.
b) Auch ohne ausdrückliche Anordnung in der Urteilsformel kann sich eine Rückwirkung der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung einer Marke aus einer Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben.
BGH, Urteil v. 30.01.2014, Az. I ZR 107/10 – H 15
