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Oberlandesgericht Düsseldorf: Werbung mit falscher Rechtsform ist irreführend (OLG Düsseldorf I-20 U 174/17)

18.05.2018

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat bestätigt, dass die Werbung mit falscher Unternehmensform irreführend ist. Ein Konkurrenzunternehmen unserer Mandantin war als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft („UG“) ins Handelsregister eingetragen, scheute sich aber nicht, intensiv mit dem Rechtsformzusatz „GmbH“ zu werben. Das ist, wie unsere Mandantin fand, irreführend.

Die Gegenseite verteidigte sich damit, dass die Voraussetzungen für eine „Erstarkung" der Unternehmergesellschaft zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfülle, weil sie das dafür erforderliche Stammkapital in Höhe von 25.000,00 € angespart habe; auch der entsprechende Gesellschafterbeschluss sei schon gefasst worden. Unsere Mandantin meinte nach entsprechender Beratung, dass es allein darauf ankommt, was nach außen hin erkennbar, also im Handelsregister eingetragen ist. Und dort war dieser Beschluss und die damit einhergehende Rechtsformänderung eben nicht eingetragen, so dass die Rechtsform sich nicht geändert hatte. Nach unserer Überzeugung war die „UG" also noch wie vor eine „UG" und noch keine „GmbH“, durfte also auch nicht so werben. Das Landgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht Düsseldorf haben unserer Mandantin im einstweiligen Verfügungsverfahren Recht gegeben. Zitat aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf:


Die Antragsgegnerin durfte sich noch nicht als „GmbH“ bezeichnen. Das galt aus den Gründen der Verfügung des Vorsitzenden vom 22. Februar 2018 auch dann, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt die Rücklagen der UG derart hoch waren, dass die UG durch Umwandlung in Stammkapital in eine GmbH hätte „hineinwachsen“ können; die UG wurde erst durch den Umwandlungsbeschluss und des­sen Eintragung zur GmbH. Für die fehlerhafte Bezeichnung war auch die Antragsgegne­rin zu 2. als deren Geschäftsführerin ersichtlich verantwortlich.

(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.04.2018, I-20 U 174/17)


Und weil das Konkurrenzunternehmen dann weder eine Unterlassungserklärung noch eine Abschlusserklärung abgeben noch die Abmahnkosten zahlen wollte, haben wir die Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche unserer Mandantin eingeklagt. Irgendwann hat die Gegenseite dann doch eingesehen, dass unsere Mandantin Recht haben könnte, und alle geltend gemachten Ansprüche anerkannt.

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Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

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