DE  EN

Aktuelles

Oberlandesgericht Frankfurt a.M.: Werbung mit nicht vorhandenen Unternehmensstandorten oder Niederlassungen ist irreführend (OLG Frankfurt 6 W 64/18 Werbung mit falschem Unternehmensstandort oder falscher Niederlassung)

02.04.2019

Die Werbung mit einem Unternehmensstandort kann irreführend sein, wenn sich nicht ein Mitarbeiter regelmäßig vor Ort aufhält. Wir haben für unseren Mandanten, der bundesweit Rechenzentren reinigt, beim Oberlandesgericht Frankfurt a.M. eine einstweilige Verfügung gegen einen Konkurrenten erwirkt, der mit einem Standort in einer Kleinstadt bei Frankfurt warb, ohne dass sich dort regelmäßig ein Mitarbeiter aufgehalten hat. Unser Mandat fand das ziemlich irreführend, und wir konnten ihm aus den folgenden Gründen nur beipflichten:

Die Werbung mit tatsächlich nicht vorhandenen Unternehmensstandorten, Filialen oder Niederlassungen ist leider ebenso verbreitet wie unlauter. Bei einer Unternehmensbezeichnung, die auf einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet hinweist, ist im Regelfall zu fordern, dass sich der Sitz des Betriebes in dem angegebenen Gebiet befindet; beispielsweise muss ein „Hamburger Importhaus“ tatsächlich auch in Hamburg eine Niederlassung haben und darf nicht nur von dort Ware beziehen, und ein Hersteller von Lodenwaren, der sich „Münchner Loden“ nennt, muss in München oder Umgebung ansässig sein – eigentlich offensichtlich, aber dennoch stellen wir immer wieder fest, dass Mitbewerber unserer Mandanten genau so werben, das heißt einen Unternehmensstandort bewerben, der so tatsächlich nicht betrieben wird; dafür reicht schon die Angabe einer Stadt mit Telefonnummer, weil das suggeriert, dass vor Ort eine Niederlassung unerhalten wird, in der eigene Mitarbeiter regelmäßig unmittelbar erreichbar sind. In der Angabe von nicht existenten Unternehmensstandorten liegt sowohl eine unwahre Angabe als auch eine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe über die Person oder Eigenschaften des Unternehmers und ist bereits aus diesem Grund irreführend.

Mit der Angabe von tatsächlich nicht existierenden Standorten, Filialen oder Niederlassungen wird darüber hinaus eine räumliche Nähe und daraus resultierende kurze Reaktionszeiten für potentielle Auftraggeber in diesen Städten und ihrer Umgebung suggeriert. Ferner werden die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Gesellschaft mit zwei oder mehr Standorten von komplexeren Organisationsstrukturen und einem höheren Geschäftsvolumen und damit letztlich größerer Zuverlässigkeit und mehr Sicherheit hinsichtlich der ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung ausgehen als bei weniger großen Unternehmen. Sie dürften daher auch eher geneigt sein, mit einem überregional agierenden Unternehmen Geschäftsabschlüsse zu tätigen als mit einem nur regional tätigen Anbieter, sofern das überregional agierende Unternehmen einen regionalen Standort unterhält, also „greifbar“ ist und entsprechend kurze Reaktionszeiten hat. Durch eine Werbung, die die Unterhaltung von tatsächlich nicht existierenden Standorten vortäuscht, entsteht der Eindruck eines größeren und komplexeren Unternehmens mit höherer Leistungsfähigkeit und größerem örtlichen Wirkgebiet. Im Ergebnis verschaffen sich Unternehmen, die so werbe, durch das Vortäuschen weiterer Standorte gegenüber ihren Mitbewerbern erhebliche Wettbewerbsvorteile. Auch aus diesem Grund liegt in der Angabe von nicht existenten Unternehmensstandorten oder Niederlassungen eine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe über die Person oder Eigenschaften des Unternehmers, ist also auch aus diesem Grund irreführend.

Sofern Dienstleistungen beworben werden, bei denen der Dienstleister besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt, läge in diesem Verhalten eine Irreführung über die vorgenannten wesentlichen Merkmale der angebotenen Dienstleistungen und die Person und Eigenschaften des werbenden Unternehmens, und zwar selbst wenn – was dann gerne eingewandt wird – eine Kooperation mit einem regional ansässigen Unternehmen bestehen sollte. Zwar wäre dann ein anderes Unternehmen, das vor Ort sitzt, möglicherweise in der Lage, Aufträge mit wesentlich kürzeren Anfahrtswegen und dementsprechend höherer Verfügbarkeit auszuführen. Es läge dann keine Irreführung über die geographische Herkunft der beworbenen Dienstleistungen vor, aber eine ebenso unlautere Irreführung über die betriebliche Herkunft der beworbenen Dienstleistungen, die dann nicht von Mitarbeitern des werbenden Unternehmens ausgeführt werden. Der von dem werbenden Unternehmen explizit behauptete örtliche Bezug zu den einzelnen Städten bestünde dann zwar, aber eben nicht zu dem werbenden Unternehmen selbst. Auf eine solche persönliche Verbindung zu dem Inhaber des beauftragten Unternehmens oder zumindest zu den ausführenden Kräften vor Ort kommt es bei Dienstleistungen, für die besonderes Vertrauen nötig ist, aber gerade an, etwa bei dem hochsensiblen Geschäft der Serverraumreinigung. Diejenigen Personen, die mit der Reinigung eines Serverraums betraut werden, nehmen wegen des damit eingeräumten Zugangs zu hochsensiblen Daten und der potentiell gravierenden Konsequenzen eines Fehlers für das beauftragende Unternehmen in höchstem Maße Vertrauen in Anspruch. Der Kunde erwartet also in der Regel, nicht an einen ihm völlig unbekannten Subunternehmer „weitergereicht“ zu werden, sondern will, dass der beauftragte Unternehmer entweder selbst oder zumindest mittelbar durch eigene Mitarbeiter tätig wird, und nicht ein Subunternehmer aus einer anderen Stadt. Die Werbung mit tatsächlich nicht vorhandenen Unternehmensstandorten ist also auch aus diesem Grund irreführend, da sie eine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Kundendienst, geographische oder betriebliche Herkunft darstellt.

Das Landgericht Frankfurt ließ sich davon nicht überzeiugen und hatte den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung insoweit noch teilweise abgelehnt, zugleich aber dem Antragsgegner aufgegeben, seine rechtswidrige Bewerbung des nicht vorhandenen Standorts abzustellen, soweit das ohne ausreichendes Impressum geschieht, was wir im Auftrag unseres Mandanten ebenfalls beanstandet hatten. Auf unsere sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. unserem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dann aber auch im Übrigen stattgegeben. Die Entscheidung, die in der Zeitschrift GRUR-RR (GRUR-RR 2019, 182) abgedruckt ist, lautet wie folgt:


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS


In der Beschwerdesache

…,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: … BD&E Rechtsanwälte [Anm. d. Verf.: inzwischen ERLENHARDT RECHTSANWÄLTE], Neumannstraße 10, 40235 Düsseldorf, Geschäftszeichen: 5213/18

gegen

…,

Antragsgegner und Beschwerdegegner,

Prozessbevollmächtigter: …

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt а. M. vom 6.6.2018 am 15.8.2018 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung unter An­drohung der im angefochtenen Beschluss genannten Ordnungsmittel weiter untersagt, mit einem Standort zu werben, der tatsächlich nicht existiert, weil sich der Antragsgegner selbst oder ein Mitarbeiter nicht regelmäßig dort aufhält, wenn dies geschieht wie aus Anlage BDE 2 ersichtlich.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Eilverfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach dem Sach- und Streitstand steht dem Antragsteller der mit dem Verfügungsantrag zu b) geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, da die beanstandete Werbung un­zutreffende Angaben über das Unternehmen des Antragsgegners enthält, die ge­eignet sind, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen (§§ 3 I, 5 I, 8 III Nr. 1 UWG).

Die beworbene Leistung (Reinigung von Rechenzentren) wird vor Ort beim Kun­den erbracht. Daher kann die Entscheidung für einen bestimmten Anbieter maß­geblich auch davon abhängen, ob dieser eine Betriebsstätte in der Nähe des Kun­den unterhält, von der aus die Leistung erbracht wird. Denn unter diesen Umstän­den können zum einen Anfahrtskosten erspart werden, die ein auswärtiger Anbie­ter zumindest in die Kalkulation seines Gesamtpreises einfließen lässt. Zum an­dern ist die örtliche Nähe auch für Nachbesserungswünsche von Vorteil. Ausge­hend von dieser Verkehrserwartung nimmt der Antragsgegner in dem angegriffe­nen Internetauftritt BDE 2 für sich in Anspruch, die beworbenen Leistungen von einem Betriebssitz im Frankfurter Raum aus zu erbringen. Dies ergibt sich nicht erst aus der genannten Anschrift und Telefonnummer für …, sondern schon aus der Überschrift „… Rechenzentrum Reinigung Frankfurt“.

Nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz seines Prozessbe­vollmächtigten vom 1.8.2018 ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner, der seinen Hauptsitz in Hamburg hat, tatsächlich in … oder sonst im Frankfur­ter Raum über keinen Betriebssitz verfügt, von dem aus Reinigungsarbeiten in Rechenzentren durchgeführt werden können. Der Antragsgegner behauptet ledig­lich, unter der Adresse in … einen Briefkasten und einen Telefonan­schluss zu unterhalten und in … eine Gewerbeanmeldung vorgenommen zu haben. Dies reicht für einen Betriebssitz, von dem aus die angebotenen Leistungen tatsächlich erbracht werden, nicht aus. Erforderlich wäre zumindest, dass der Antragsgegner oder einer seiner Mitarbeiter sich regelmäßig in … auf­hält, um etwaige Reinigungsleistungen ortsnah erbringen zu können.

Zur Erfüllung der Verkehrserwartung wäre auch eine etwaige Zusammenarbeit mit der in … ansässigen … GmbH & Co. KG nicht ausreichend, nachdem der Antragsgegner mit der angegriffenen Werbung den Eindruck vermit­telt, sein eigenes Unternehmen unterhalte „vor Ort“ einen Betriebssitz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

(OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.08.2018, 6 W 64/18)


Der Antragsgegner hat es selbst nach Erhalt unseres Abschlussschreibens nicht für nötig gehalten, eine Unterlassungs- oder Abschlusserklärung abzugeben, so dass wir den Unterlassungsanspruch unseres Mandanten dann neben seinen Kostenerstattungsansprüchen auch im Rahmen einer Hauptsacheklage weiterverfolgt haben. Der Beklagte hat die dort geltend gemachten Ansprüche dann ganz überwiegend – mit Ausnahme eines im parallelen einstweiligen Verfügungsverfahren nach Rechtshängigkeit der Klage bereits festgesetzten Kostenerstattungsanspruchs, den wir vorsorglich auch im Rahmen der Klage geltend gemacht haben – anerkannt. Das hätte er billiger haben können.

Haben Sie Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen

Nehmen Sie noch heute unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Erstberatungen bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden. Wir stehen für alle Fragen rund um die Rechtsgebiete Markenrecht, Designrecht, Urheberrecht, Vertriebsrecht und Wettbewerbsrecht zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.




Zurück zu Aktuelles