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Landgericht Arnsberg: Werbung mit dem Begriff "Architektur" ist nur Architekten gestattet, die in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragenen sind (LG Arnsberg 8 O 95/18)

29.05.2019

Das Landgericht Arnsberg hat entschieden, dass mit dem Begriff „Architektur“ nur werben darf, wer in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer (hier der Architektenkammer NRW) eingetragen und demnach auch befugt ist, die Berufsbezeichnung „Architekt“ zu führen. Das gilt jedenfalls dann, wenn dieser Begriff hervorgehoben wird und das werbende Unternehmen keine Architekten beschäftigt.

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis „Architektur“ zu werben, wenn dies geschieht wie im unter der URL (an dieser Stelle befindet sich eine Internetadresse) im als Ausdruck gemäß Anlage 1 zur Klageschrift wiedergegebenen Internetauftritt der Beklagten, wenn im Unternehmen nicht mindestens eine Person fest angestellt ist, die in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen ist.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall höchstens von insgesamt bis zu 2 Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft an einem der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu vollstrecken ist.

3. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2018 zu zahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsentscheidung aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €, im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Der klagende Verein (im Folgenden: Kläger) macht gegen die Beklagte in seiner Eigenschaft als W Unterlassungs-, Androhungs- und Zahlungsansprüche geltend.

Ausweislich des Inhalts des Internetauftritts der Beklagten, wie er in Ausdruck als Anlage 1 zur Klageschrift zur Akte gereicht worden ist und dessen Inhalt insoweit von der Beklagten nicht bestritten wird, bewirbt die Beklagte auf ihrer Homepage URL (an dieser Stelle befindet sich eine Internetadresse) ihre Leistungen u. a. mit den Worten „Architektur / Tragwerksplanung / Statik / Bauphysik.“ Wenn der Betrachter dieser Webseite auf diese Worte klickt, wird er auf eine andere Seite weitergeleitet, auf der es u. a. heißt, die Herangehensweise der Beklagten an ein Bauvorhaben entspreche der ganzheitlichen Betrachtungsweise eines Bauwerks nach dem sogenannten „E“; der Vorteil für den Auftraggeber bzw. Bauherrn liege unabhängig von der kürzeren Bearbeitungszeit und den geringeren Kosten darin, dass er in Fragen von Architektur, Planung, Tragwerksplanung, Baustatik, Bauphysik und Bauleitung einen Ansprechpartner habe, der ihm alle Fragen kompetent und ganzheitlich beantworten könne, wodurch Missverständnisse und Unstimmigkeiten zwischen Architekt und Statiker und damit kostenintensive Umplanungen oder Änderungen während der Ausführungsphase ausgeschlossen seien. Im weiteren Text werden die unterschiedlichen Aufgaben von Architekten und Bauingenieuren dargestellt und mitgeteilt, einer der Geschäftsführer der Beklagten, nämlich Herr Dipl.-Ing. T. F. , habe den Studiengang Bauingenieurwesen der Universität E im Jahre 1997 erfolgreich abgeschlossen.

Der Kläger hält die Bewerbung der von der Beklagten angebotenen Leistungen mit dem Wort „Architektur“ vor dem Hintergrund, dass in O die Berufsbezeichnung Architekt durch § 2 BauKG NRW geschützt werde und die Beklagte keinen fest angestellten Architekten beschäftigt, schon deshalb für eine irreführende und damit unzulässige geschäftliche Handlung, weil eine Werbung mit dem herausgehobenen Hinweis „Architektur“ den Eindruck erwecke, dass die beworbenen Leistungen von einem Architekten erbracht würden, der in die Architektenliste eingetragen sei.

Der Kläger hat die Beklagte mit Abmahnschreiben vom 12.06.2014, wegen dessen gesamten Inhalts auf Anlage 4 zur Klageschrift Bezug genommen wird, erfolglos zur Unterzeichnung der diesem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Zahlung der nunmehr klageweise geltend gemachten Abmahnkosten aufgefordert. Angesichts des Umstandes, dass sich aus dem anschließenden Schriftverkehr, wie er sich aus den Anlagen 6 – 8 zur Klageschrift er- gibt, hervorgeht, dass die Beklagte sich für berechtigt  erachtet, so zu werben, wie das aus ihrem Internetauftritt auf der Webseite (an dieser Stelle befindet sich eine Internetadresse) hervorgeht, hat der Kläger anschließend Klage gegen die Beklagte erhoben.

Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen,

1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis „Architektur“ zu werben, wenn dies geschieht wie im unter der URL (an dieser Stelle befindet sich eine Internetadresse) im als Ausdruck gemäß Anlage 1 zur Klageschrift wiedergegebenen Internetauftritt der Beklagten, wenn im Unternehmen nicht mindestens eine Person fest angestellt ist, die in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2018 zu zahlen,

3. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziffer 1. ausgesprochene Unterlassungsangebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, anzudrohen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, da sie in ihrer Eigenschaft als Bauunternehmen und Bauträgerin keine Architektur für Dritte anbiete, vielmehr eigene Grundstücke bebaue, erwecke sie nicht den Eindruck, in Konkurrenz zu freiberuflichen Architekten zu treten, so dass die Klage schon deshalb unbegründet sei. Letzteres ergebe sich auch daraus, dass aus dem im Internetauftritt wiedergegebenen Text für den Verbraucher mit hinreichender Deutlichkeit folge, dass sie keine freiberuflichen Architektenleistungen anbiete, sondern allein Planungsleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eigener Bauvorhaben, die sie nicht als freiberufliche Dienstleisterin für Dritte erbringe. Die gegenläufige Interpretation des Klägers hält sie für unzutreffend. Die Verwendung des Begriffes „Architektur“ für eigene Zwecke könne ihr schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht untersagt werden, wie sie meint, zumal sie ihrer Ansicht nach durch die Verwendung des Wortes „Architektur“ nicht gegen den Schutzzweck des n § 2 Abs. 1 BauKG NRW verstoße. In diesem Zusammenhang vertritt sie die Meinung, ein Schutz des Begriffes „Architektur“ sei vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen. Vor diesem Hintergrund verlange der Kläger zu Unrecht auch Ersatz der Aufwendungen für die ausgesprochene Abmahnung; in diesem Zusammenhang bestreitet sie die Entstehung von Abmahnkosten in der vom Kläger geltend gemachten Höhe.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg.

A. Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig erhoben worden.

I. Zuständigkeit

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des LG B folgt sowohl aus den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UWG als auch aus § 17 Abs. 1 ZPO.

II. Bestimmtheit der Klageanträge

Gegen die Bestimmtheit des Klageantrages zu 1. bestehen jedenfalls in der Gestalt, in der der Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, keine Bedenken, da der Antrag in dieser Fassung nicht bloß gesetzeswiederholenden Inhalt hat, sondern auf eine konkrete Werbemaßnahme der Beklagten Bezug nimmt.

III. Objektive Klagehäufung

Gegen die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in einer Klage bestehen keine Bedenken (§ 260 ZPO).

IV. Sonstiges

Sonstige Zulässigkeitsprobleme sind nicht ersichtlich.

B. Begründetheit

Die Klage ist auch begründet.

I. Klageantrag zu 1. (Unterlassungsantrag)

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich insoweit aus § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG.

1.

Der Kläger ist in seiner Eigenschaft als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen aktiv legitimiert, wie sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ergibt.

2.

Eine geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG liegt in Form des Internetauftritts, wie er von dem Kläger als Anlage 1 zur Klageschrift im

Ausdruck zur Akte gereicht wird, vor; die Beklagte tritt auch als Mitbewerberin von Mitgliedern des Klägers im Wettbewerb im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG auf.

3.

Durch die Bewerbung ihrer Leistungen mit dem Wort „Architektur“ begeht die Klägerin eine unlautere - und damit unzulässige - geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG, was sich aus § 5 Abs. 1 UWG ergibt. Nach dieser Vorschrift handelt derjenige unlauter, der eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die diese andernfalls nicht getroffen hätten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG). Dabei ist eine geschäftliche Handlung insbesondere dann irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften eines Unternehmers wie Befähigung, Status und Zulassung enthält; das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Solche Angaben enthält die Bewerbung ihrer Leistungen durch die Beklagte im als Anlage 1 in Ausdruck zur Klageschrift zur Akte gereichten Internetauftritt durch die Verwendung des Wortes „Architektur“:

Schon im Jahr 1980 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (MDR 1980, 910), dass die Verwendung des Wortes „Architektur“ - hier in Gestalt der Verwendung des Wortes „Innenarchitektur“ - jedenfalls dann als zur Täuschung geeignet und damit irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG anzusehen ist, wenn dieses Wort besonders hervorgehoben dargestellt wird (BGH, MDR 1980, 910). Das habe deshalb zu gelten, weil zumindest ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums aufgrund der Verwendung dieses Wortes die Vorstellung haben werde, der Verwender dieses Wortes übe die Tätigkeit eines (Innen-)Architekten aus. Ähnlich liegt der Fall hier: Sowohl auf der sog. Homepage als auch auf weiteren Seiten des Internetauftritts unter der URL (an dieser Stelle befindet sich eine Internetadresse) erscheinen hervorgehoben die Worte „Architektur / Tragwerksplanung / Statik / Bauphysik.“ Sie werden damit hervorgehoben benutzt und stellen sich als Blickfangbewerbung der Leistungen der Beklagten dar, weshalb sie schon für sich wahr und in ihrer konkreten Verwendung zulässig sein müssen, auch wenn sie den Leser erst zur näheren Beschäftigung mit dem Angebot veranlassen sollen, wobei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf eine durch den späteren Text erfolgende Klarstellung nicht ankommt (ständige Rechtsprechung seit mehr als 50 Jahren, vgl. nur BGH, GRUR 1965, 39, 41; BGH, WM 2018, 264 ff.).

Dem entspricht es, dass auch von der instanzgerichtlichen Rechtsprechung die Verwendung des Wortes „Architektur“ durch Personen, die nicht in die Architektenliste eingetragen sind, als wettbewerbswidrig angesehen wird (so z. B. LG Düsseldorf, Baurecht 1992, 796 f.; LG Freiburg, IBR 2001, 204; LG Heidelberg und OLG Karlsruhe, WRP 2003, 781 f.). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des OLG Hamm vom 13.05.2004 (4 U 140/03). Zwar hat das OLG Hamm hier ausgeführt, allein in der Verwendung der Bezeichnung „Architektur“ liege noch kein Wettbewerbsverstoß. Es kann dahinstehen, ob dieser Ansicht zu folgen ist. Das OLG Hamm stützt seine Entscheidung jedenfalls auf die Besonderheiten des dortigen Einzelfalls, in dem der dortige Beklagte allein das Wort „Architektur“ ohne weitere Zusätze verwendete, worauf das OLG Hamm ausweislich der Ausführungen unter Rdnr. 28 (zitiert nach „juris“) die dortige Entscheidung wesentlich stützte, was daraus folgt, dass das OLG hier - unter Bezugnahme auf das oben genannte BGH-Urteil - ausführt, anders verhalte es sich bei Wortverbindungen wie z. B. „Bau- & Architektur GmbH“, „Architektur- und Ingenieurbüro“ und ähnlichen Bezeichnungen. Aus diesen Ausführungen folgt nämlich, dass auch das OLG Hamm in solchen Fällen zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Durch die Art und Weise der Bewerbung und der Darstellung ihrer Leistungen, wie sie auf der oben genannten Internet-Seite erfolgen, werden aber entsprechende Verbindungen hergestellt. Wie das LG B schon im Urteil vom 22.12.2015 – I-2 O 262/15 – dargelegt hat, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine unbefugte Führung der Bezeichnung „Architekt“ bereits dann vorliegt, wenn der unzutreffende Eindruck hervorgerufen wird, der Betroffene sei als Architekt tätig. Dieser Eindruck wird durch die Darstellungen in der Anlage 1 zur Klageschrift aber erweckt. So heißt es in dem unter der Überschrift „Architektur / Tragwerksplanung / Statik / Bauphysik“ folgenden Text, der Umstand, dass der Auftraggeber der Beklagten u. a. in Fragen von Architektur beraten werde, führe dazu, dass Missverständnisse und Unstimmigkeiten zwischen Architekt und Statiker ausgeschlossen seien. Denn ein unbefangener Verbraucher kann aufgrund dieser Angaben zu der Vorstellung gelangen, die angesprochenen Missverständnisse und Unstimmigkeiten würden dadurch vermieden, dass sämtliche notwendigen Arbeiten von der Beklagten erbracht würden; dieser Eindruck wäre aber unzutreffend, da die Beklagte zur Erbringung von Architektenleistungen nicht berechtigt ist und solche auch nicht erbringt. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass im nachfolgenden Text anschließend die Aufgaben von Architekten beschrieben werden, enthält dieser Text jedenfalls „sonstige zur Täuschung geeignete Angaben“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 UWG über die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG aufgeführten Umstände und Eigenschaften des Unternehmens der Beklagten sowie deren Befähigung, ihres Statusses und der Zulassung der für die Beklagten tätigen Mitarbeiter, nachdem unstreitig ist, dass keiner der Mitarbeiter der Beklagten in die Architektenliste eingetragen ist.

4.

Da somit eine unlautere geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG und damit eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG vorliegt, steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu (§ 8 Abs. 1 UWG).

5.

Anerkanntermaßen verstößt dieses Ergebnis - entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht - auch nicht gegen Artt. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG. Diese Frage ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.01.2008 – 1 BvR 1350/04 – (veröffentlicht u. a. in NJW-RR 2008, 909 f.) entschieden worden. Aus dieser Entscheidung geht zum einen hervor, dass die Einschätzung der Fachgerichte, bei der Verwendung des Wortes „Architektur“ handele es sich um eine wettbewerbswidrige Handlung, grundsätzlich vom BVerfG geteilt wird. Danach kann ein verfassungsrechtlicher Verstoß durch eine instanzgerichtlichen Entscheidung nur dann bejaht werden, wenn einem Unternehmen die Verwendung dieses Wortes untersagt werden soll, das einen Architekten beschäftigt, der in einer Architektenliste eingetragen ist. Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht gegeben, da unstreitig kein Mitarbeiter der Beklagten über eine entsprechende Qualifikation und Eintragung verfügt .

6.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch aus § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1, § 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i. V. m. § 2 BauKG NRW ergibt.

II. Klageantrag zu 3. (Androhungsantrag)

Da somit der Klageantrag zu 1. gerechtfertigt ist, gilt das auch für den Klageantrag zu 3., wie sich aus § 890 Abs. 2 ZPO ergibt.

III. Klageantrag zu 2. (Zahlungsantrag)

Die Klage ist auch mit diesem Antrag begründet.

1.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Abmahnende Ersatz der für eine berechtigte Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Diese Voraussetzungen liegen vor: Wie sich aus den Ausführungen unter B. I. ergibt, war die Abmahnung berechtigt, so dass der Kläger auch berechtigt ist, Ersatz der für den Ausspruch der Abmahnung erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

2.

Gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs bestehen keine Bedenken. Der verlangte Betrag von 299,60 € liegt in dem Rahmen, in dem nach der Erfahrung der vielfach mit Fällen der vorliegenden Art beschäftigten Kammer Aufwendungsersatzansprüche entstehen. Die Kammer ist anerkanntermaßen insoweit berechtigt, die Höhe des entstandenen Anspruchs zu schätzen (§ 287 ZPO). Die substantiierten Ausführungen des Klägers auf den Seiten 6 – 8 der Klageschrift (Bl. 6 – 8 d. A.) stellen eine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Das pauschale Bestreiten der Beklagten genügt vor diesem Hintergrund nicht, um diese Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit klägerischen Angaben zu erschüttern.

3.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.

C. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Sie berücksichtigt zur Höhe der in Bezug auf die Verurteilung zum Klageantrag zu 1. festgesetzten Sicherheitsleistung Entscheidungen anderer Gerichten zur Höhe einer Sicherheitsleistung in Fällen ähnlicher Art.

(Landgericht Arnsberg, Urteil vom 31.01.2019, 8 O 95/18)

Die Beklagte hat offenbar Berufung gegen dieses Urteil eingelegt, die am Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 4 U 39/19 anhängig ist.

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