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Abgrenzungsvereinbarung und Vorrechtsvereinbarung
In markenrechtlichen Auseinandersetzungen stellen wir immer wieder fest, dass es für alle Beteiligten wirtschaftlich sinnvoller sein kann, die Auseinandersetzung außergerichtlich beizulegen, als Widerspruchsverfahren, Löschungsverfahren und Klageverfahren zu führen, weil das letztlich zu einer Schwächung aller betroffenen Marken führen kann. Mittels Abschluss einer Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung lassen sich solche Nachteile vermeiden.
Die Einzelheiten einer einvernehmlichen Lösung werden bei solchen Sachverhalten im Rahmen einer Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung geregelt. Dazu gehören Regelungen zu den Fragen, wem welche Befugnisse in Bezug auf die angemeldeten oder eingetragenen Marken zustehen und wer sie wo und wie benutzen darf.
Was können wir für Sie tun?
Wir formulieren und verhandeln regelmäßig Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen für unsere Mandanten. In einfachen Fällen können dafür bereits zwei DIN-A4-Seiten ausreichen; in komplexeren Fällen, gerne mit zwanzig verschiedenen Marken aus fünf verschiedenen Ländern und Staatengemeinschaften und drei verschiedenen Verhandlungspartnern, kann es etwas umfangreicher werden. Unser Aufwand richtet sich dabei selbstverständlich ganz nach Ihren Anforderungen.
Eine Erstberatung im Markenrecht bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.
Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten?
Wenn Sie wegen einer Markenverletzung abgemahnt worden sind, ist es wichtig, schnell zu reagieren. Schicken Sie Ihre Abmahnung unverbindlich per Fax oder E-Mail an unsere Kanzlei – wir prüfen für Sie, ob Sie tatsächlich eine Marke oder ein anderes Kennzeichen verletzen und wehren ungerechtfertigte Forderungen ab. Vielleicht ist Ihr Gegner uns sogar schon bekannt.
Post vom DPMA oder EUIPO erhalten?
Nicht ganz so eilig, aber genauso ernst zu nehmen ist es, wenn Widerspruch gegen Ihre Markenanmeldung eingelegt oder ein Löschungsantrag gegen eine Ihrer Marken gestellt wurde. Wir haben bereits zahlreiche Widerspruchsverfahren und Löschungsverfahren geführt und nicht wenige zugunsten unserer Mandanten entschieden. In anderen Fällen, in denen es für unsere Mandanten wirtschaftlich sinnvoller war, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, haben wir auf den Abschluss einer Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung hingewirkt.
Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne
Nehmen Sie unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen rund um die Themen Markenrecht, Abgrenzungsvereinbarungen und Vorrechtsvereinbarungen zur Verfügung und beraten Sie gerne.
Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.
Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.