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Kollektivmarke anmelden

Die Anmeldung einer Kollektivmarke bietet sich für


  •  rechtsfähige Verbände (einschließlich der rechtsfähigen Dachverbände und Spitzenverbände, deren Mitglieder selbst Verbände sind) und

  •  juristische Personen des öffentlichen Rechts


an. Als Marke geschützt werden können beispielsweise Zeichen und Wörter, Namen, Abbildungen, Logos, Buchstabkombinationen sowie Zahlen und Symbole, soweit sie Unterscheidungskraft aufweisen, also geeignet sind, die Dienstleistungen oder Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen unterscheiden.


Eine Wortmarke besteht nur aus Text, während eine reine Bildmarke ausschließlich grafische Elemente hat; eine Wort-/Bildmarke kombiniert Textelemente mit grafischen Elementen. Weniger verbreitete Markenformen sind unter anderem 3D-Marken und reine Farbmarken.


Eine Marke wird nur dann eingetragen, wenn sie grafisch darstellbar ist und keine absoluten Schutzhindernisse bestehen, etwa das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft, Täuschungsgefahr oder ein Freihaltungsbedürfnis aufgrund des beschreibenden Charakters der Zeichenfolge.

Besonderheit der Kollektivmarke

Kollektivmarken können anders als Individualmarken auch aus solchen Zeichen bestehen, die ausschließlich als Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen, die mit der Marke gekennzeichnet sind. Als Kollektivmarke können also angemeldet werden:


  •  alle als Marke schutzfähigen Zeichen (beispielsweise Zeichen und Wörter, Namen, Abbildungen, Logos, Buchstabkombinationen sowie Zahlen und Symbole)

  •  die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden,

  •  und zwar nach ihrer betrieblichen oder geografischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften.

Markensatzung

Der Anmeldung einer Kollektivmarke muss eine Markensatzung beigefügt sein, die Regelungen zu folgenden Punkten enthält:


1. Name und Sitz des Verbandes

2. Zweck und Vertretung des Verbandes

3. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

4. Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen (häufig identisch mit den Voraussetzungen der Mitgliedschaft, siehe Ziffer 3)

5. Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke

6. Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke


Weitere Besonderheiten bestehen, sofern die Kollektivmarke aus einer geografischen Herkunftsangabe besteht. Jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem entsprechenden Gebiet stammen und den sonstigen Voraussetzungen der Markensatzung entsprechen, kann dann verlangen, Mitglied des Verbands zu werden, um die Marke nutzen zu dürfen.

Markenüberwachung unerlässlich

Noch mehr als bei Individualmarken ist die laufende Überwachung von Kollektivmarken unerlässlich.


Eine Kollektivmarke kann nämlich auf Antrag jedes beliebigen Dritten gelöscht werden, wenn der Inhaber der Kollektivmarke keine geeigneten Maßnahmen trifft, um zu verhindern, dass die Kollektivmarke missbräuchlich in einer den Verbandszwecken oder der Markensatzung widersprechenden Weise benutzt wird. Als eine missbräuchliche Benutzung ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Kollektivmarke durch andere als die zur Benutzung befugten Personen zur Täuschung geeignet ist.


Das bedeutet: der Markeninhaber muss laufend überwachen, wie die Kollektivmarke genutzt wird, und einer verbands- oder satzungswidrigen Benutzung der Marke entgegentreten.

Was können wir für Sie tun?

Wir formulieren eine Markensatzung für Ihre Kollektivmarke und melden Ihre Kollektivmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) an.


Um einen konsequenten und umfassenden Schutz Ihrer Kollektivmarke zu gewährleisten, beobachten wir im Rahmen unserer Markenüberwachung den Markt und überwachen die Anmeldung neuer Marken in Deutschland, Europa und weltweit; nach Absprache mit Ihnen führen wir Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung solcher Marken, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit Ihrer Kollektivmarke besteht. Auch die tatsächliche Nutzung die eingetragenen Kollektivmarke überwachen wir und gehen gegen verbands- oder satzungswidrige Verwendungen der Kollektivmarke vor, etwa durch Personen, die dazu nicht (mehr) befugt sind.


Wir prüfen, ob eine Kollektivmarke rechtmäßig eingetragen ist und verteidigen Kollektivmarken in Löschungsverfahren. Auch die Löschung von rechtswidrig eingetragenen Kollektivmarken setzen wir für unsere Mandanten durch.


Schließlich übernehmen wir die Markenverwaltung Ihres vollständigen Markenportfolios, überwachen also sämtliche Fristen und übernehmen die gesamte Korrespondenz mit den jeweiligen Markenämtern und Dritten. Wir verfügen über Expertise und langjährige Erfahrung in diesem Spezialgebiet und entlasten Ihre Mitarbeiter nachhaltig.


Eine Erstberatung im Markenrecht bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen rund um die Themen Markenrecht und Kollektivmarken zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.