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Futtermittelwerbung: Irreführende Werbung für Futtermittel

Für Futtermittel darf nur in engen Grenzen geworben werden. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verweist insoweit auf die


auf die Lebensmittelsicherheitsverordnung (Verordnung EG Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit). Dort wird unter der Überschrift


„Grundsätze für Kennzeichnung und Aufmachung“ von Futtermitteln


näher beschrieben, was erlaubt ist und was nicht. Die Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln dürfen den Verwender nicht irreführen, insbesondere


  •  hinsichtlich de s vorgesehenen Verwendungszwecks oder der Merkmale des Futtermittels, insbesondere der Art, des Herstellungs- oder Gewinnungsverfahrens, der Beschaffenheit, der Zusammensetzung, der Menge, der Haltbarkeit oder der Tierarten oder -kategorien, für die es bestimmt ist,

  •  durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt, oder indem zu verstehen gegeben wird, dass es besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften besitzen, oder

  •  hinsichtlich der Kennzeichnung entsprechend dem Gemeinschaftskatalog und den gemeinschaftlichen Kodizes gemäß den Artikeln 24 und 25.


Eine Werbung für Futtermittel, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist unzulässig. Es ist darüber hinaus unzulässig,


beim Verkehr mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich


  •  auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder

  •  auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind, beziehen.


Von Futtermitteln abzugrenzen sind unter anderem Lebensmittel, Pflanzen und Arzneimittel.

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten Futtermittelhersteller, Verkäufer von Futtermitteln und Werbeagenturen bei der bei der Einstufung von Produkten als Futtermittel und bei der wettbewerbskonformen Gestaltung von Werbemaßnahmen für Futtermittel.


Sofern ein Konkurrent sich nicht an die oben skizzierten Regeln hält, setzen wir Ihre Unterlassungsansprüche schnell und unkompliziert mittels Abmahnung und einstweiliger Verfügung durch. Nur so können Sie sich wirkungsvoll und nachhaltig vor unlauterem Verhalten der Konkurrenz schützen.

Abmahnung wegen Futtermittelwerbung erhalten?

Haben Sie Abmahnung erhalten, mit der Ihnen vorgeworfen wird, gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetz (LFGB) verstoßen zu haben, ist es wichtig, schnell zu reagieren. Senden Sie die Abmahnung unverbindlich per E-Mail oder per Fax an unsere Kanzlei. Wir prüfen für Sie, ob die Abmahnung berechtigt ist und entwickeln eine passende Verteidigungsstrategie. Vielleicht ist Ihr Gegner uns auch schon bekannt.


Falls Sie von uns eine Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, die Hilfe von entsprechend spezialisierten Kollegen in Anspruch zu nehmen, damit die Angelegenheit so schnell und unbürokratisch wie möglich geregelt werden kann.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie noch heute unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen zu den Themen Wettbewerbsrecht und Futtermittelwerbung zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.