Abmahnungen
Abmahnung von Meyerlustenberger Lachenal Froriep Rechtsanwälte für Vitra Collections AG wegen Urheberrechtsverletzung und unlauteren Wettbewerbs (Nachahmung, Rufausnutzung, Herkunftstäuschung)
21.03.2022
Gegner: Vitra Collections AG, Klünenfeldstrasse 22, 4132 Muttenz, Schweiz
vertreten von: Meyerlustenberger Lachenal Froriep AG Rechtsanwälte, Schiffbaustrasse 2, 8031 Zürich, Schweiz
Uns liegt eine Abmahnung zur Bearbeitung vor, die von der Kanzlei Meyerlustenberger Froriep Rechtsanwälte aus der Schweiz im Auftrag der Vitra Collections AG verschickt wurde, und zwar wegen der vermeintlichen Nachahmung von Stühlen von Charles und Ray Eames. Eine ähnlich gelagerte Abmahnung von Meyerlustenberger Lachenal AG Rechtsanwälte aus dem Jahr 2019 war noch auf eine angebliche Täuschung über die Herkunft der angebotenen Stühle und die Ausnutzung des guten Rufs des Originals gestützt (§ 4 Nr. 3 lit. a und lit. b UWG) gestützt. Die genannte Vorschrift im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lautet wie folgt:
§ 4 Mitbewerberschutz
Unlauter handelt, wer
1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4. Mitbewerber gezielt behindert.
Die uns nun vorliegende Abmahnung ist in erster Linie auf eine angebliche Urheberrechtsverletzung gestützt. In dem Schreiben vom 23. Dezember 2021 heißt es wie folgt:
"Unsere Mandantin ist Inhaberin der ausschliesslichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte für u.a. Europa an allen von den berühmten Designern Charles und Ray Eames entworfenen ebenso berühmten Möbeln, insbesondere auch an den Werken der Eames Aluminium Group und der Soft Pad Group. Die Werke der Eames Aluminium und Soft Pad Group heben sich aufgrund ihres individuellen Charakters deutlich von zur Zeit ihrer Schöpfung bekannten Möbelstücken ab, sind in den ständigen Sammlungen zahlreicher Museen auf der ganzen Welt zu finden und zählen zu den bedeutendsten Klassikern im Möbelbereich. Als Designikonen gehören sie unbestreitbarzu den urheberrechtlich geschützten Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Ziff. 4 UrhG. … Entsprechend dem harmonisierten Werkbegriff in der EU … besteht entsprechender Urheberrechtsschutz auch in allen anderen Mitgliedstaaten der EU, was für die Eames Aluminium Chairs auch bereits durch verschiedene Gerichte in der EU bestätgit wurde …. Der Schutzbereich des Urheberrechts umfasst dabei nicht nur identische Kopien, sondern auch sog. LookAlikes, die einen mit den Originalen übereinstimmenden Gesamteindruck aufweisen. Da die von Ihnen angebotenen Modelle alle charakteristischen Merkmale der Originale aufweisen, verletzen die entsprechenden Angebote die Rechte unserer Mandantin …. Durch das Angebot und den Vertrieb der gezeigten Kopien verletzen Sie die ausschliesslich unserer Mandantin zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Originalen. Wir weisen Sie daraufhin, dass die Verletzung von Urheberrechten zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz begründet und bei vorsätzlichem Handeln auch strafrechtlich geahndet werden kann."
Die zitierte Vorschrift im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) lautet wie folgt:
§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Ergänzend geht die Gegenseite auch kurz auf eine vermeintliche Herkunfstäuschung und Rufausnutzung ein:
"Zudem begehen Sie mit dem Anbieten von Möbeln, welche die charakteristischen Merkmale der Originale von Charles & Ray Eames aufweisen auch eine vermeidbare Herkunftstäuschung im Sinne des UWG, da die Originalwerke u.a. in Deutschland bekanntermassen seit übereinem halben Jahrhundert von unserer Mandantin angeboten, beworben und äusserst erfolgreich vertrieben werden. Insoweit nutzen Ihre Angebote auch den guten Ruf unlauter aus, den Vitra für die Werke von Charles & Ray Eames während dieser Zeit aufgebaut hat."
In der Abmahnung wird verlangt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft über die Herkunft der beanstandeten Nachahmungen und die Zahl der verkauften Möbelstücke zu machen sowie etwaige verbliebene Möbelstücke zu vernichten. Die Erstattung von Anwaltskosten wird auch hier noch nicht verlangt, aber diese Forderung dürfte alsbald folgen.
