Verteidigung gegen Abmahnungen

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Abmahnung von Meyerlustenberger Lachenal Froriep Rechtsanwälte für Vitra Collections AG wegen Urheberrechtsverletzung und unlauteren Wettbewerbs (Nachahmung, Rufausnutzung, Herkunftstäuschung)

21.03.2022

Gegner: Vitra Collections AG, Klünenfeldstrasse 22, 4132 Muttenz, Schweiz

vertreten von: Meyerlustenberger Lachenal Froriep AG Rechtsanwälte, Schiffbaustrasse 2, 8031 Zürich, Schweiz

Uns liegt eine Abmahnung zur Bearbeitung vor, die von der Kanzlei Meyerlustenberger Froriep Rechtsanwälte aus der Schweiz im Auftrag der Vitra Collections AG verschickt wurde, und zwar wegen der vermeintlichen Nachahmung von Stühlen von Charles und Ray Eames. Eine ähnlich gelagerte Abmahnung von Meyerlustenberger Lachenal AG Rechtsanwälte aus dem Jahr 2019 war noch auf eine angebliche Täuschung über die Herkunft der angebotenen Stühle und die Ausnutzung des guten Rufs des Originals gestützt (§ 4 Nr. 3 lit. a und lit. b UWG) gestützt. Die genannte Vorschrift im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lautet wie folgt:

§ 4 Mitbewerberschutz

Unlauter handelt, wer

1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;

3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;

4. Mitbewerber gezielt behindert.

Die uns nun vorliegende Abmahnung ist in erster Linie auf eine angebliche Urheberrechtsverletzung gestützt. In dem Schreiben vom 23. Dezember 2021 heißt es wie folgt:

"Unsere Mandantin ist Inhaberin der ausschliesslichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte für u.a. Europa an allen von den berühmten Designern Charles und Ray Eames entworfenen ebenso berühmten Möbeln, insbesondere auch an den Werken der Eames Aluminium Group und der Soft Pad Group. Die Werke der Eames Aluminium und Soft Pad Group heben sich aufgrund ihres individuellen Charakters deutlich von zur Zeit ihrer Schöpfung bekannten Möbelstücken ab, sind in den ständigen Sammlungen zahlreicher Museen auf der ganzen Welt zu finden und zählen zu den bedeutendsten Klassikern im Möbelbereich. Als Designikonen gehören sie unbestreitbarzu den urheberrechtlich geschützten Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Ziff. 4 UrhG. … Entsprechend dem harmonisierten Werkbegriff in der EU … besteht entsprechender Urheberrechtsschutz auch in allen anderen Mitgliedstaaten der EU, was für die Eames Aluminium Chairs auch bereits durch verschiedene Gerichte in der EU bestätgit wurde …. Der Schutzbereich des Urheberrechts umfasst dabei nicht nur identische Kopien, sondern auch sog. LookAlikes, die einen mit den Originalen übereinstimmenden Gesamteindruck aufweisen. Da die von Ihnen angebotenen Modelle alle charakteristischen Merkmale der Originale aufweisen, verletzen die entsprechenden Angebote die Rechte unserer Mandantin …. Durch das Angebot und den Vertrieb der gezeigten Kopien verletzen Sie die ausschliesslich unserer Mandantin zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Originalen. Wir weisen Sie daraufhin, dass die Verletzung von Urheberrechten zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz begründet und bei vorsätzlichem Handeln auch strafrechtlich geahndet werden kann."

Die zitierte Vorschrift im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) lautet wie folgt:

§ 2 Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2. Werke der Musik;

3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Ergänzend geht die Gegenseite auch kurz auf eine vermeintliche Herkunfstäuschung und Rufausnutzung ein: 

"Zudem begehen Sie mit dem Anbieten von Möbeln, welche die charakteristischen Merkmale der Originale von Charles & Ray Eames aufweisen auch eine vermeidbare Herkunftstäuschung im Sinne des UWG, da die Originalwerke u.a. in Deutschland bekanntermassen seit übereinem halben Jahrhundert von unserer Mandantin angeboten, beworben und äusserst erfolgreich vertrieben werden. Insoweit nutzen Ihre Angebote auch den guten Ruf unlauter aus, den Vitra für die Werke von Charles & Ray Eames während dieser Zeit aufgebaut hat."

In der Abmahnung wird verlangt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft über die Herkunft der beanstandeten Nachahmungen und die Zahl der verkauften Möbelstücke zu machen sowie etwaige verbliebene Möbelstücke zu vernichten. Die Erstattung von Anwaltskosten wird auch hier noch nicht verlangt, aber diese Forderung dürfte alsbald folgen.

Nicht voreilig zahlen oder unterschreiben

Wenn Sie eine solche oder eine ähnliche Abmahnung erhalten haben, ist es wichtig, schnell zu reagieren. Es droht sonst eine Klage oder eine einstweilige Verfügung.


Marken-, wettbewerbs-, design- und urheberrechtlichen Abmahnungen ist häufig eine Unterlassungserklärung beigefügt, die Sie allerdings ohne vorherige anwaltliche Prüfung keinesfalls unterschreiben sollten. Solche Unterlassungserklärungen sind häufig viel zu weit gefasst, so dass Sie möglicherweise erheblich mehr versprechen würden als erforderlich – wenn es überhaupt erforderlich ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Denken Sie bitte daran, dass Sie bei einer künftigen Zuwiderhandlung möglicherweise eine Vertragsstrafe zahlen müssen, die bei mehreren Tausend Euro liegen kann, wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgeben.


Auch wenn die Abmahnung auf den ersten Blick vielleicht überzeugend klingen mag, müssen die geltend gemachten Ansprüche keineswegs bestehen. Bitte nehmen Sie auch keine Zahlung an die Gegenseite vor, bis die Abmahnung geprüft ist. In mehreren Fällen konnten wir unsere Mandanten allein aufgrund leicht zu übersehender rechtlicher Details, die ein juristischer Laie möglicherweise nicht erkannt hätte, erfolgreich verteidigen.

Machen Sie keine Experimente

Es ist fast immer sinnvoll, sich gegen eine solche Abmahnung zu wehren, und zwar selbst dann, wenn die darin enthaltenen Behauptungen zutreffen. Aber: Markenrecht, Urheberrecht, Designrecht und Wettbewerbsrecht sind Spezialgebiete. Es ist daher kaum möglich, sich selbst erfolgreich zu verteidigen.

Gehen Sie kein Risiko ein und nehmen Sie professionelle Hilfe in Anspruch. Mit erfahrenem Anwalt an Ihrer Seite stehen die Chancen deutlich besser. Aufgrund unserer Fokussierung auf gewerblichen Rechtsschutz (was ist ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz?) können wir Sie in solchen Fällen optimal beraten.

Was können wir für Sie tun?

Wir haben bereits zahlreiche Mandanten erfolgreich gegen Abmahnungen verteidigt und wissen, was zu tun ist. Wir prüfen für Sie, ob ein Unterlassungsanspruch tatsächlich besteht und wehren ungerechtfertigte, möglicherweise auch überzogene Forderungen ab. So einfach funktioniert‘s:


1. Abmahnung einsenden

Schicken Sie uns die Abmahnung unverbindlich per E-Mail oder per Fax – dadurch entstehen noch keine Kosten.


2. Von erfahrenem Rechtsanwalt beraten lassen

Wir prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist, und geben eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten ab. Wir beraten Sie gerne auch umfassend, entweder vorab im Rahmen einer Erstberatung oder nach Mandatserteilung. Dann entwickeln wir auch eine passende Verteidigungsstrategie, die wir selbstverständlich mit Ihnen abstimmen.


3. Richtig reagieren

Wir verteidigen Sie gegen unberechtigte Abmahnungen – in anderen Fällen geben wir eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und begrenzen Ihre Kosten. Selbstverständlich übernehmen wir die gesamte Korrespondenz mit der Gegenseite.


Wir verteidigen Sie umfassend gegen die Abmahnung. Die Übersendung Ihrer Unterlagen dient der Klärung des Sachverhalts und ist in jedem Fall kostenfrei.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Eine Erstberatung bei Abmahnungen bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei Mandatierung in voller Höhe angerechnet werden. Nehmen Sie noch heute unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf und schildern Ihren Fall. Wir stehen für alle Fragen bei Abmahnungen in den Rechtsgebieten Markenrecht, Designrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht zur Verfügung und beraten Sie gerne.


Lösen Sie Ihr Problem jetzt – rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.




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